Ladefreunde-Blog · Strommarkt und Macht

Wer ist AgNes?

18. August 2026 17 min Lesezeit Ladefreunde-Blog

Kurzfassung: Die Bundesnetzagentur ordnet neu, wer die Stromnetze bezahlt — rund 37 Milliarden Euro im Jahr, etwa 30 Prozent des Strompreises. Im Entwurf steht, dass Verbraucher dabei kein Preissignal bekommen sollen: kein Netzentgelt, das sinkt, wenn Strom im Überfluss da ist. Begründet wird das auf drei Sätzen — Letztverbraucher seien eine „äußerst heterogene Nutzergruppe, mit teils sehr geringer Preissensitivität". Übersetzt: Man traut uns nicht zu, auf Preise zu reagieren, also bekommen wir keine. Speicher und Kraftwerke bekommen ihr Signal ab den 2030er Jahren, Haushalte und Ladesäulen gar nicht.

Das eigene Gutachten der Behörde empfiehlt das Gegenteil — es hält dynamische Netzentgelte „für Verbraucher aller Größenklassen" für richtig und hält allenfalls eine zeitliche Staffelung für begründbar. Wie der Entwurf an sechs Stellen von diesem Gutachten abweicht, steht in einem eigenen Beitrag: Der Bäcker bestellt ein Gutachten. Und bis zum 18. September kann jede und jeder dazu Stellung nehmen — in wenigen Minuten über ladefreun.de/agnes.html.

Der folgende Text erklärt der Reihe nach, was AgNes ist, wer dort entscheidet und wie das Verfahren abläuft.

Frist: 18. September 2026

Sie können zu diesem Entwurf selbst Stellung nehmen — als Privatperson, ohne Verband und ohne Kanzlei. Die Beschlusskammer muss jeden zugeordneten Einwand im Beschluss beantworten.

In wenigen Minuten zusammengestellt: ladefreun.de/agnes.html


AgNes klingt wie ein Name. Es ist eine Abkürzung: Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom. Dahinter steht die Regel, nach der künftig verteilt wird, wer für die Stromnetze bezahlt.

Es geht um rund 37 Milliarden Euro im Jahr. So hoch sind die Netzkosten, die jedes Jahr auf die Stromrechnungen umgelegt werden — rund 30 Prozent des Haushaltsstrompreises.

Seit dem 6. August 2026 liegt der vollständige Entwurf vor, 198 Seiten. Bis zum 18. September 2026 kann jeder dazu Stellung nehmen. Beschlossen werden soll er noch in diesem Jahr, gelten wird er ab dem 1. Januar 2029.

Dieser Text erklärt, was dort entschieden wird, wer entscheidet, wie das Verfahren abläuft — und wie viel davon am Ende auf der Rechnung ankommt.

Hochhaus Tulpenfeld 4 in Bonn

Foto: Tulpenfeld 4 in Bonn. Unter dieser Adresse führt die Große Beschlusskammer Energie das AgNes-Verfahren — sie steht im Kopf des Beschlussentwurfs — via Wikimedia Commons — CC BY-SA 3.0 DE / Eckhard Henkel

Warum eine Behörde das entscheidet und nicht der Bundestag

Bis heute steht die Rechenregel für Netzentgelte in einer Verordnung: der Stromnetzentgeltverordnung, kurz StromNEV, erlassen von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates, in Kraft seit 2005.

Genau daran hat sich die Europäische Kommission gestoßen. Sie klagte, und der Europäische Gerichtshof gab ihr am 2. September 2021 recht (Rechtssache C-718/18): Deutschland verstößt gegen EU-Recht, wenn die Regierung der Regulierungsbehörde per Verordnung vorschreibt, wie Netzentgelte zu berechnen sind. Die Behörde muss das selbst und unabhängig festlegen.

Umgesetzt wurde das Urteil mit dem Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben vom 22. Dezember 2023. Seither liegt die Zuständigkeit bei der Bundesnetzagentur. Die StromNEV läuft zum 31. Dezember 2028 aus. Ab 2029 muss also etwas Neues dastehen. Das ist AgNes.

Für uns als Bürger ändert das den Ort, an dem man ansetzen kann. Es gibt keine Bundestagsdebatte darüber und keine Zeile im Koalitionsvertrag, die das entscheidet. Es gibt ein Verwaltungsverfahren mit einem Aktenzeichen, eine öffentliche Konsultation mit einer Frist — und danach den Rechtsweg über das Oberlandesgericht Düsseldorf und den Bundesgerichtshof.

Wie so ein Verfahren abläuft

Zuständig ist die Große Beschlusskammer Energie der Bundesnetzagentur unter Vorsitz des Präsidenten Klaus Müller, dazu fünf Beisitzerinnen und Beisitzer. Aktenzeichen: GBK-25-01-1#3.

Datum Schritt
12.05.2025 Verfahren eröffnet
Juni 2025 Auftakt-Workshop, danach Diskussionspapiere
Dez. 2025 / Jan. 2026 Experten-Workshops
14.01.2026 Orientierungspunkte zur dynamischen Netzentgeltkomponente
30.01.2026 Orientierungspunkte zu den Speicherentgelten
17.02.2026 Orientierungspunkte zu den Einspeiseentgelten
27.05.2026 Informationstermin zum Zwischenstand
06.08.2026 Vollständiger Festlegungsentwurf plus Gutachten
18.09.2026 Ende der Konsultationsfrist
Ende 2026 Beschluss geplant
2027 Konkretisierende Folgefestlegungen
01.01.2029 Anwendung

Stellung nehmen kann jeder — Unternehmen, Verbände, Kommunen, Privatpersonen. Die Beschlusskammer nimmt Stellungnahmen bis zum 18. September per E-Mail an gbk@bnetza.de unter dem Betreff „Festlegungsentwurf AgNes" entgegen. Wie ernst das genommen wird, lässt sich am Entwurf selbst ablesen: Er referiert über viele Seiten, was in den vorangegangenen Runden eingewendet wurde, und begründet, warum die Kammer dem folgt oder nicht.

Was im Entwurf steht

Haushalte. Es bleibt beim vertrauten Aufbau aus Grundpreis in Euro pro Jahr und Arbeitspreis in Cent je Kilowattstunde. Neu ist ein Aufschlag für Prosumer — so heißen Haushalte, die selbst Strom erzeugen und einspeisen, typischerweise mit einer Solaranlage auf dem Dach. Der Aufschlag beträgt 70 bis 90 Prozent des Grundpreises. Begründung der Kammer: Wer den Netzanschluss weiter in voller Breite nutzt, aber weniger Kilowattstunden daraus bezieht, zahlt über den mengenabhängigen Arbeitspreis weniger an die Netzkosten, als er an Anschluss beansprucht. Steckersolargeräte sind ausgenommen.

Große Abnehmer. Für Entnahmestellen über 100.000 Kilowattstunden im Jahr und für alles oberhalb der Niederspannung kommt ein Kapazitätspreis in Euro je Kilowatt. Bezahlt wird nicht mehr vorrangig die entnommene Menge, sondern die bestellte Kapazität — mindestens 10 Prozent der eigenen Jahreshöchstlast des Vorjahres, höchstens die vertraglich vereinbarte Anschlusskapazität. Wer seine Spitzenlast senkt, senkt seine Netzkosten.

Im Bild der Backstube aus dem ersten Teil: Bisher wurde nach Broten abgerechnet. Künftig zahlt der große Kunde für den Ofenplatz, den er sich reservieren lässt — gleich ob er ihn an jedem Tag ausnutzt oder nur am Samstag. Und wer sich Platz reservieren lässt, zwingt die Bäckerei, einen entsprechend großen Ofen vorzuhalten. Bezahlt wird künftig also der Ofen, den man bestellt, nicht das Brot, das man mitnimmt.

Einspeiser. Zum ersten Mal zahlen auch Erzeugungsanlagen ein Netzentgelt. Betroffen sind Anlagen über 30 Kilowatt installierter Bruttoleistung; die Schwelle übernimmt die Wertung des Steuerrechts, das kleine Anlagen bis 30 Kilowatt freistellt. Die Kostenbasis besteht aus einer Grundkomponente von 0,50 Euro je Megawattstunde eingespeister Jahresenergie plus den Kosten der Übertragungsnetzbetreiber für Regelenergie und Netzverluste. Erhoben wird sie als Kapazitätspreis in der Größenordnung von 4 bis 7 Euro je Kilowatt und Jahr; die Modellrechnung der Kammer rechnet mit 5 Euro je Kilowatt und kommt damit für 2029 auf 453,75 Millionen Euro.

Diese Regel gilt technikneutral: Ein Gaskraftwerk zahlt nach denselben Sätzen wie ein Solarpark, und selbst Anlagen der Netzreserve zahlen, solange sie nur vorläufig stillgelegt sind. Bemessen wird aber nach Kilowatt Anschlussleistung statt nach gelieferter Kilowattstunde — und das trifft die beiden ungleich. Ein Solarpark kommt in Deutschland auf rund tausend Volllaststunden im Jahr; bei 5 Euro je Kilowatt sind das etwa 0,5 Cent je erzeugter Kilowattstunde. Ein Kraftwerk, das viertausend Stunden läuft, verteilt denselben Betrag auf die vierfache Menge und kommt auf rund 0,125 Cent. In der Konsultation ist dieser Punkt eingewendet worden; der Entwurf referiert ihn unter Randnummer 123 und bleibt im Tenor bei einem Kapazitätspreis ohne Korrektur nach Volllaststunden.

Solarpark im Morgennebel bei Dülmen

Foto: Solarpark bei Dülmen. Anlagen über 30 Kilowatt zahlen ab 2029 erstmals ein Netzentgelt für die Einspeisung — via Wikimedia Commons — CC BY-SA 4.0 / Dietmar Rabich

Speicher. Batteriespeicher zahlen künftig ebenfalls ein Kapazitätsentgelt. Wichtig ist eine Regel im Kleingedruckten: Mengen, die ein anlagengekoppelter Speicher aus dem Netz bezieht und wieder zurückspeist, sind von den Arbeitspreisen befreit, soweit sie messtechnisch abgrenzbar sind. Und: Bidirektionale Ladepunkte — also Elektroautos, die auch zurückspeisen — sind anlagengekoppelten Speichern ausdrücklich gleichgestellt.

Batteriespeicher-Park mit Containern im Bau, dahinter eine Freiflächen-Solaranlage

Foto: Batteriespeicher-Park in Föhren, Oktober 2025. Speicher zahlen ab 2029 ein Kapazitätsentgelt; durchgeleitete Mengen bleiben von den Arbeitspreisen befreit — via Wikimedia Commons — CC BY-SA 4.0 / P170

Die Stelle, auf die es uns ankommt

Kapitel 12 des Entwurfs heißt „Entgelte mit Anreizfunktion". Dort steht, wann Netzentgelte zeitlich und regional schwanken sollen, damit sie Verhalten lenken. Der Fahrplan:

Und dann kommt Ziffer 12.5, ein Satz von zweieinhalb Zeilen:

Von der Bildung und Abrechnung dynamischer Netzentgelte für Letztverbraucher sieht die Bundesnetzagentur zunächst ab.

Letztverbraucher, das sind wir. Haushalte, Gewerbe, Ladesäulenbetreiber. Für diese Gruppe enthält die neue Systematik kein zeitlich schwankendes Netzentgelt. Unberührt bleibt allein das, was es heute schon gibt: das zeitvariable Netzentgelt nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes, bekannt als „Modul 3".

Das ist der Befund, auf den es für unsere Forderung ankommt. Ein Netzentgelt, das in der Überschussstunde sinkt und damit das Laden dorthin zieht, wo Strom im Überfluss vorhanden ist, ist in AgNes für Verbraucher nicht vorgesehen — weder 2029 noch später im Entwurfstext.

Wie viel Entlastung am Ende wirklich ankommt

Drei Zahlen ordnen das ein.

Erstens: 0,05 Cent. So groß ist das Preissignal, über das hier verhandelt wird. Der Entwurf berechnet die Grundkomponente des Einspeiseentgelts mit 0,50 Euro je Megawattstunde. Das ist zugleich die europäische Obergrenze für das, was Erzeugungsanlagen je erzeugter Einheit an Netzentgelt zahlen dürfen (Anhang Teil B Nr. 3 der EU-Verordnung 838/2010). Umgerechnet auf die Einheit, die auf der Stromrechnung steht: 0,05 Cent je Kilowattstunde. Das Netzentgelt eines Haushalts liegt je nach Netzgebiet bei mehreren Cent je Kilowattstunde. Zwischen dem Signal und der Größe, die es lenken soll, liegt damit ungefähr der Faktor hundert.

Diese Obergrenze ist kein Naturgesetz, und der Entwurf weiß das. Randnummer 383 zählt auf, welche Kosten bei ihrer Berechnung außen vor bleiben: Netzverluste und die Kosten des Engpassmanagements. Randnummer 384 zieht daraus den Schluss, die Ausnahmen eröffneten zwar „rechtliche Spielräume, um orts- und verhaltensabhängige Signale zu setzen" — eine Pflicht, sie zu nutzen, folge daraus aber nicht. Der Spielraum besteht. Der Entwurf greift nicht danach.

Ein Preis, der um Hundertstel Cent schwankt, verändert keine einzige Entscheidung. Was von ihm ankommt, ist der Verwaltungsteil: Engpassprognosen, eine neue Plattform der Übertragungsnetzbetreiber für die Veröffentlichung der Preise, viertelstundengenaue Messung, Abrechnung, Prüfung. Dieser Teil kommt vollständig. Der Lenkungsteil verschwindet in der Rundung. Und bei uns als Letztverbrauchern kommt nach Ziffer 12.5 auch dieses kleine Signal gar nicht erst an.

Dabei ist genau hier die Stelle, an der ein Netzentgelt etwas ausrichten könnte. Ein Preissignal wirkt, wenn man es merkt: auf der Rechnung, in einer Größenordnung, die den Unterschied zwischen einer Überschussstunde und einer Knappheitsstunde abbildet. Dann entscheidet jeder selbst, wann die Spülmaschine läuft, wann die Wärmepumpe den Speicher hochheizt und wann das Auto lädt. Dafür braucht es weder einen Steuerbefehl von außen noch eine Drosselung — es braucht einen Preis, der die Lage im Netz wiedergibt, und Leute, die darauf reagieren dürfen.

Zweitens: 6,5 Promille. Ein Netzentgelt, das sich nach der Uhrzeit richtet, gibt es dem Buchstaben nach heute schon — für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes. Ende 2024 waren 264.874 Anschlüsse in dieser Regelung, bei rund 41 Millionen Haushalten in Deutschland. Das sind rund 6,5 von tausend.

Die Regelung hat zwei Seiten, und die Pflichtseite kam zuerst. Seit dem

  1. Januar 2024 muss jede neu installierte Wallbox, Wärmepumpe, Klimaanlage und Hausbatterie über 4,2 Kilowatt beim Netzbetreiber angemeldet werden, und der Netzbetreiber darf im Engpass die Leistung reduzieren. Sein Ansatzpunkt ist dabei nicht das einzelne Gerät, sondern der Anteil am Hausanschluss, den die steuerbaren Geräte gleichzeitig ziehen — die Festlegung nennt das den netzwirksamen Leistungsbezug. Auf null darf er nie gehen. Wie hoch das Minimum liegt, entscheidet der Anschlussnehmer mit: Wer jedes Gerät einzeln ansteuern lässt, behält je Gerät 4,2 Kilowatt. Wer alle Geräte über ein Energiemanagementsystem bündelt, bekommt einen einzigen Gesamtwert, der mit einem Gleichzeitigkeitsfaktor gerechnet wird und schon bei zwei Geräten unter dem Doppelten liegt. Die Einzelheiten stehen in Der Wärmepumpentarif und § 14a. Im Gegenzug sinkt das Netzentgelt. Dafür stehen drei Varianten zur Wahl: ein fester Abschlag im Jahr (Modul 1, in der Größenordnung von 110 bis 190 Euro), ein Rabatt auf jede Kilowattstunde (Modul 2) — oder ein Preis, der je nach Tageszeit steigt und fällt (Modul 3).

Nur die dritte Variante ist ein Preissignal. Die ersten beiden sind ein Abschlag dafür, dass das Gerät angemeldet und drosselbar ist; wann es läuft, ändert an der Rechnung nichts. Gewählt wurden die ersten beiden: 239.825 mal Modul 1, 25.049 mal Modul 2. Für Modul 3 bleibt damit niemand übrig, und das hat einen einfachen Grund: Es war zu diesem Stichtag noch gar nicht wählbar. Angeboten wird es erst seit dem 1. April 2025.

Damit zu der Frage, die sich aufdrängt: Kommt bei irgendjemandem ein Steuersignal an? Der zeitvariable Preis nach Modul 3 setzt ein intelligentes Messsystem voraus — einen Zähler, der viertelstundengenau misst und die Werte übermittelt. Ende 2025 waren davon rund 3 Millionen installiert, bei rund 56,5 Millionen Messstellen in Deutschland: 5,5 Prozent. Für den Steuerbefehl selbst kommt eine zweite Voraussetzung dazu, eine Steuerbox am Zähler, über die der Netzbetreiber das Gerät überhaupt erreicht. Die Pflicht für den Anschlussnehmer gilt seit dem ersten Tag; der technische Weg, über den das Signal laufen soll, wird noch gebaut.

Was die Regelung dem Anschlussnehmer bringt, wird gern als Gegenleistung dargestellt: Der Netzbetreiber darf den Anschluss einer Wärmepumpe oder einer Wallbox seither nicht mehr unter Hinweis auf fehlende Netzkapazität ablehnen oder verzögern. Das steht in Ziffer 5 der Festlegung, und es ist für den Einzelnen viel wert. Eine Gegenleistung für das Drosselrecht ist es trotzdem nicht. Ziffer 6.1 derselben Festlegung stellt fest, dass die Pflicht zur vorausschauenden Netzertüchtigung nach § 11 des Energiewirtschaftsgesetzes „dauerhaft und uneingeschränkt" gilt. Das Drosselrecht überbrückt, es ersetzt nichts.

Bemerkenswert ist die Reihenfolge. Die Pflicht des Anschlussnehmers gilt seit dem ersten Tag — Anmeldung, Steuerungseinrichtung, und das Gerät ist nach Ziffer 4.6 „stets steuerbar" zu halten. Die Voraussetzung auf der anderen Seite, ein Messsystem, über das ein Befehl überhaupt ankommt, liegt bei 5,5 Prozent der Messstellen und wird auf Jahre hinaus nicht flächendeckend sein. Der Pflock steht, der Boden dahinter fehlt.

Die öffentliche Aufmerksamkeit hat sich dabei ungleich verteilt. Über das Heizungsgesetz wurde monatelang gestritten, bis in die Heizungskeller hinein. Die Regel, die dem Netzbetreiber erlaubt, am eigenen Hausanschluss die Leistung zu begrenzen, wurde am 27. November 2023 beschlossen, trat fünf Wochen später in Kraft und blieb weitgehend eine Fachdebatte.

Für die Frage, um die es hier geht, leistet sie nichts. § 14a wirkt nach unten. Er nimmt Last weg, wenn das Netz eng ist. Er schaltet keine Last zu, wenn Wind und Sonne mehr liefern, als gerade abgenommen wird. Eine Kilowattstunde, die deshalb abgeregelt wird, rettet er nicht, und die Überschussstunde bleibt ungenutzt. Auch Modul 3 ändert daran wenig: Es arbeitet mit festen, im Voraus veröffentlichten Zeitfenstern — nach Kalender, nicht nach der Lage im Netz und nicht nach dem, was in dieser Stunde erzeugt wird.

Wer also einwendet, das zeitvariable Netzentgelt gebe es doch längst, hat recht und trifft die Sache trotzdem nicht: Die Regel existiert. Angekommen ist sie nicht.

Moderner digitaler Stromzähler in einem Zählerschrank

Foto: Digitaler Haushaltsstromzähler, Baujahr 2023. Ohne intelligentes Messsystem gibt es kein zeitvariables Netzentgelt — daran hängt der gesamte verbraucherseitige Teil der Reform — via Wikimedia Commons — CC BY 4.0 / RobbieIanMorrison

Drittens: 37 Milliarden. Die Summe, um die es geht, bleibt dieselbe. AgNes verteilt die Netzkosten anders — auf mehr Schultern, stärker nach beanspruchter Kapazität statt nach bezogener Menge. Der Präsident der Bundesnetzagentur formuliert es so: Die Reform „setzt Anreize, Netzkosten zu senken und Entgelte dort zu reduzieren, wo dies möglich ist. Sie bepreist Kapazität, unterstützt Flexibilität und verteilt steigende Kosten ausgewogener."

Noch einmal die Backstube: AgNes macht den Ofen nicht billiger. AgNes ändert die Regel, nach der die Ofenkosten auf die Brote umgelegt werden — und schickt zwei Gruppen mit an die Kasse, die bisher nichts gezahlt haben: die Einspeiser und die Speicher.

Bei den Einspeisern lässt sich das begründen: Wer den Teig anliefert, benutzt die Backstube. Beim Speicher wird es schief. Der Speicher ist derjenige, der Brote zwischenlagert, wenn zu viele auf einmal fertig werden — und der damit dafür sorgt, dass der Ofen gar nicht erst größer gebaut werden muss. Genau er zahlt künftig Ofenmiete.

Damit ist die Frage beantwortet, ob der Aufwand sich lohnt — allerdings anders, als sie meistens gestellt wird. AgNes löst ein Verteilungsproblem: Bisher zahlt nur die Entnahme, obwohl auch Einspeisung und Speicherung das Netz beanspruchen. Diese Lücke schließt der Entwurf. Was er nicht löst, ist das Zeitproblem: dass eine Kilowattstunde in der Überschussstunde nichts wert ist und im Netz trotzdem gleich viel kostet.

Zwei Fragen, die wir nicht auflösen können

Die erste betrifft das doppelte Netzentgelt. Bei der Umsatzsteuer ist die Systematik klar: Sie belastet am Ende einmal, den Endverbraucher. Alle Stufen davor holen sie sich über den Vorsteuerabzug zurück. Bei den Netzentgelten läuft es ab 2029 andersherum. Heute zahlt nur, wer entnimmt. Künftig zahlt auch, wer einspeist. Dieselbe Kilowattstunde wird also an beiden Enden mit einem Netzentgelt belegt.

Für Batterien hat die Beschlusskammer diesen Punkt gesehen: Mengen, die ein anlagengekoppelter Speicher aus dem Netz zieht und zurückspeist, sind von den Arbeitspreisen befreit — die Vervielfachung bei mehrfachem Ein- und Ausspeichern ist damit im Entwurf abgeräumt. Das Kapazitätsentgelt bleibt trotzdem auf beiden Seiten. Ob eine doppelte Kapazitätsbelastung dieselbe Leitung zweimal bezahlt oder zwei verschiedene Beanspruchungen abbildet, ist die eigentliche Streitfrage — und sie ist im Entwurf nicht ausdiskutiert.

Die zweite betrifft die Steuer auf die Steuer. Auf jeder Stromrechnung steht die Stromsteuer, und auf den Rechnungsbetrag einschließlich Stromsteuer kommt die Mehrwertsteuer. Der Staat besteuert also seine eigene Abgabe mit.

Rechtlich ist das kein Versehen. Die europäische Mehrwertsteuer-Richtlinie bestimmt in Artikel 78, dass Steuern, Zölle und Abgaben zur Bemessungsgrundlage gehören — ausgenommen ist allein die Mehrwertsteuer selbst. Im deutschen Umsatzsteuergesetz steht dasselbe in § 10. Es ist also genau so gewollt, europaweit, seit Jahrzehnten.

Warum es so gewollt ist, ob es sachlich begründet ist und wem es nützt — darauf haben wir keine überzeugende Antwort gefunden. Wenn Sie eine haben: Schreiben Sie es uns über das Formular unter diesem Beitrag. Wir sammeln die Antworten und veröffentlichen, was dabei herauskommt.

Was das für unsere Forderung bedeutet

Die Rechnung eines Ladevorgangs besteht aus dem Strompreis und dem Netzentgelt. In der Überschussstunde fällt der Strompreis an der Börse auf null oder darunter. Das Netzentgelt bleibt, wo es ist — und wird nach dem heutigen Stand des Entwurfs auch nach 2029 dort bleiben, weil dynamische Netzentgelte für Verbraucher nicht vorgesehen sind.

Deshalb setzt unsere Forderung nicht bei AgNes an, sondern bei § 13k des Energiewirtschaftsgesetzes: Wenn ein Übertragungsnetzbetreiber ohnehin Windräder und Solarparks abregelt und dafür eine Entschädigung zahlt, dann ist es günstiger, die Leistung an eine Ladesäule zu geben, die in dieser Stunde bereitsteht. Die vermiedene Entschädigung finanziert die Absenkung. Das funktioniert im geltenden Recht und braucht keinen Beschluss, der erst 2029 greift.

Zwei Anschlussstellen an AgNes bleiben trotzdem, und beide stehen im Entwurf: Bidirektionale Ladepunkte sind Speichern gleichgestellt. Und die dynamische Komponente, die für Speicher ab 2030 kommen soll, ist genau die Mechanik, um die es uns geht — nur eben für eine andere Gruppe.

Die Reihe

Dieser Text ist Teil 6 der Reihe „Strommarkt und Macht":

Zum Weiterlesen

Die vier Übertragungsnetzbetreiber betreiben mit netztransparenz.de ein gemeinsames Informationsportal: geltende Netzentgelte, Umlagen, Börsenpreise Stunde für Stunde und die Mengen, die abgeregelt wurden. Wie man sich dort zurechtfindet, steht in unserem Beitrag netztransparenz.de — die Plattform, auf der jede geförderte Anlage öffentlich nachvollziehbar ist.

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