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Ausgabe vom 16. September 2026. Zahlen und Fristen stehen auf dem Stand dieses Tages.
 
Ladefreunde

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Hallo zusammen,

heute geht es um ein einziges Wort: Adresse. Es entscheidet darüber, ob eine Wallbox jemals günstigen Strom bekommen kann — und es fällt gerade, an zwei Stellen, an denen ihr mitreden könnt.

Eine halbe Milliarde, und eine Zeile, die fehlt

Seit April fördert das Bundesverkehrsministerium Ladepunkte in Mehrparteienhäusern: 500 Millionen Euro, je Stellplatz 1.300 bis 2.000 Euro. Antragsschluss ist der 15. Oktober für Wohnungsunternehmen, der 10. November für Eigentümergemeinschaften und private Vermieter. Gebaut wird 2027 und 2028 — und was gebaut ist, steht, samt Zählerschrank.

Gefördert wird nur, was der Netzbetreiber drosseln kann, wenn es eng wird. Das ist § 14a. Die Richtlinie schreibt ihn sorgfältig fest — sie verlangt aber nicht, dass der Ladepunkt eine eigene Adresse bekommt. Zählerplatz und Zuleitung bezahlt sie sogar mit; zur Bedingung macht sie beides nicht.

Mehr dazu: Eine halbe Milliarde für Ladepunkte

Warum es § 14a überhaupt gibt

Das fängt 2016 an. Damals beschloss der Bundestag, die Stromzähler zu digitalisieren. Bedingung für den Start: Drei unabhängige Hersteller mussten zertifizierte Geräte liefern. Ende 2019 war das formal erfüllt, im Januar 2020 erklärte das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik den Markt für bereit.

Im März 2021 stoppte das Oberverwaltungsgericht Münster den Rollout wieder. Die Begründung ist bemerkenswert: Zertifiziert waren die Geräte — die technischen Anforderungen des Gesetzes erfüllten sie nicht. Erst 2023 setzte der Gesetzgeber neu an, der Pflichteinbau läuft seit Januar 2025.

Das Ergebnis nach zehn Jahren: 5,5 Prozent der deutschen Stromzähler sind digital. In Europa sind es rund 60.

Wer nicht messen kann, kann nicht genau steuern. Und wer nicht genau steuern kann, greift pauschal ein. Genau das ist § 14a: Jedes neue Gerät über 4,2 Kilowatt muss steuerbar sein — ob sein Ortsnetz je an eine Grenze kommt oder nicht. Dasselbe Muster beim Solarspitzengesetz: Neue Solaranlagen dürfen nur 60 Prozent einspeisen, bis Messtechnik da ist. Im Entwurf zum EEG 2027, den das Kabinett Ende Juli beschlossen hat, werden daraus 50 Prozent — und diesmal ohne Enddatum. Die 60-Prozent-Grenze fällt, sobald gemessen werden kann. Die 50-Prozent-Grenze ist an keine Messtechnik geknüpft. Beide Regeln ersetzen eine Information, die es nicht gibt, durch eine feste Grenze. Und beide verlagern die Folge dorthin, wo das Gerät steht: Eingebaut und bezahlt wird beim Kunden, der dafür weniger Netzentgelt zahlt.

Wie oft tatsächlich gedrosselt wird, wäre die entscheidende Zahl — an ihr hängt, ob die Auflage im Verhältnis steht. Veröffentlichen müssen die Netzbetreiber jeden Eingriff, seit März 2025. Eine Auswertung gibt es nirgends: nicht bei der Behörde, nicht in der Fachpresse. Was kursiert, ist eine Branchenschätzung von etwa fünfzehn Stunden im Jahr. Sie ist unbelegt.

Die belastbarste öffentliche Auswertung kommt bisher von einem Speicherhersteller, der die Spannung an 110.000 Hausanschlüssen misst. Danach bleiben 80 bis 90 Prozent des Solarstroms vom Dach im Ortsnetz und werden dort direkt verbraucht. Die Zahlen sind seine, und er verkauft Speicher. Er argumentiert, dass das Netz auch am kritischsten Tag des Jahres stabil bleibt und sich mit einfachen elektrotechnischen Maßnahmen weiter ausgleichen lässt. Bemerkenswert ist, dass es bei rund 850 Netzbetreibern keine vergleichbare öffentliche Auswertung gibt.

Wir setzen uns übrigens für Quartierspeicher ein — genau dort im Ortsnetz hätten sie ihren Platz.

Und den Wert des Stroms aus diesen Anlagen bemisst er insgesamt höher als die Einspeisevergütung, die gerade gestrichen werden soll. Sein Schluss: Die großen Verlierer werden die lokalen Stadtwerke sein.

Nachhören: „Die Energiewirtschaft sagt, das Ortsnetz sei überlastet — das stimmt nicht“

Was § 14a wirklich macht →
Blindflug im Netz →

Nehmen dürfen, geben können

§ 14a ist eine Einbahnstraße. Der Netzbetreiber darf der Wallbox Leistung wegnehmen. Was niemand darf, ist ihr gezielt etwas anbieten: ihr eine Strommenge zuteilen, die sonst nicht erzeugt würde, oder ihr einen eigenen Preis stellen.

Der Einwand liegt nahe: Dynamische Tarife gibt es doch. Ja — nur folgt ihr Preis der Börse, und der ist bundesweit derselbe, ob hier vor Ort gerade Strom übrig ist oder knapp. Vom Engpass im eigenen Netzgebiet weiß er nichts. Laden dann alle in derselben billigen Stunde, kann der Engpass sogar größer werden — ausgeglichen wird er anschließend mit Eingriffen ins Kraftwerksprogramm (Redispatch), die alle über die Netzentgelte bezahlen.

„Nutzen statt Abregeln" setzt umgekehrt an: Der Strom wird zugeteilt, statt abgeregelt. Und der dynamische Tarif gilt ohnehin für den ganzen Hausanschluss: Wer ihn bucht, bekommt den Börsenpreis für alles, was durch den Hauszähler läuft — Wallbox, Kühlschrank, Waschmaschine, Herd. Ein Vertrag nur für das Auto, ein Preis nur für die Wallbox: dafür bräuchte sie einen eigenen Zählpunkt.

Zuteilen ließe sich eine Menge auch hinter dem Hauszähler. Das Gesetz verlangt aber ausdrücklich, dass sie über eine eigene Entnahmestelle „entnommen und bilanziert" wird, über die sonst nichts läuft: Teilnehmen darf ein einzelner Verbraucher, nicht der ganze Haushalt.

„In meiner Wallbox ist doch ein Zähler." Ja, und er misst genauer als der im Keller. Trotzdem ist er keine Adresse: Es ist der Unterschied zwischen einem Kassenbon und einem Konto mit IBAN. Der Bon sagt auf den Cent, was geflossen ist. Überweisen kann man darauf nicht.

Gemessen ist nicht bilanziert →

Zwei Orte, an denen jetzt entschieden wird

Euer Zählerschrank. Der gemeinsame Anschluss ist oft die vernünftige Wahl: billiger und weniger Platz im Schrank. Uns stört nur, dass es fast nie eine Entscheidung ist — sie fällt beim Planer, in einer Zeile, und hält so lange wie der Zählerschrank. Ende 2024 liefen 62.104 der nach § 14a angeschlossenen Ladepunkte ohne eigene Adresse und 2.488 mit einer.

Der Planer bringt das von sich aus selten auf: Die Richtlinie verlangt es nicht, und der gemeinsame Anschluss ist der eingespielte Weg. Fragt also selbst danach — nach einem eigenen Zählpunkt je Stellplatz („eigene Marktlokation, Modul 2 nach § 14a") und nach dem Aufpreis. Dann ist es eine Rechnung und keine Annahme. Und ein Rat, der kursiert, geht schief: geförderte Ladepunkte öffentlich zugänglich machen, um die Treibhausgasquote zu verkaufen. Gefördert wird nur Ladeinfrastruktur für die Bewohner — sonst droht der Widerruf des Bescheids.

Ein Gesetz. Im vierten Quartal wird das Messstellenbetriebsgesetz geändert; dort steht, wann eine Messung zählt. Dort gehört der Satz hinein, der aus dem Zähler in der Wallbox eine Adresse macht. Wer mitreden will, muss früh dran sein: Beim letzten Energiepaket hatten Länder und Verbände drei Werktage Zeit für eine Stellungnahme.

Noch bis Donnerstag

Die Konsultation zur neuen Netzentgeltsystematik (AgNes) endet am 18. September. Über die Mitmachseite sind bisher mehr als hundert Stellungnahmen fertig geworden. Wer noch schreiben will, hat dieses Wochenende.

Zur Mitmachseite →

Weitergeben

Der wirksamste Schritt kostet nichts: diese Mail an jemanden weiterleiten, der gerade plant — den Verwaltungsbeirat, die Hausverwaltung, den Nachbarn, der den Antrag schreibt.

Petition →

Sonnige Grüße, das Ladefreunde-Team

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ladeFreunde · Viernheim
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