867 von 2,4 Millionen
Kurzfassung: In Deutschland stehen über 2,4 Millionen Batteriespeicher, die meisten davon in Kellern und Garagen von Einfamilienhäusern. Es gibt ein Verfahren, das Strom, der sonst nicht erzeugt würde, an zuschaltbare Verbraucher verteilt — und Speicher sind dort ausdrücklich zugelassen. Trotzdem hat in zwei Jahren kein einziger Batteriebetreiber teilgenommen. Dieser Beitrag nimmt die Begründung auseinander, mit der die Bundesnetzagentur Hausspeicher 2024 ausgeschlossen hat, und rechnet nach, was passieren würde, wenn sie mitmachen dürften.
Foto: Heimspeicher für Privathaushalte — via Wikimedia Commons — CC0 / Yan lance
Worum es geht
Wenn im Netz mehr Windstrom ankommt, als die Leitungen an dieser Stelle weiterreichen können, werden Windräder heruntergefahren. Der Strom wird dann nicht erzeugt. Die Betreiber bekommen trotzdem Geld — eine Entschädigung, die über die Netzentgelte auf alle Stromkunden umgelegt wird. 2025 kostete das gesamte Eingriffsgeschehen rund 3,1 Milliarden Euro, davon 433 Millionen Euro als Entschädigung an die abgeregelten Anlagen.
Seit Ende 2023 gibt es einen Paragrafen, der das ändern soll: § 13k des Energiewirtschaftsgesetzes, im Behördendeutsch „Nutzen statt Abregeln". Die Idee ist einfach. Statt das Windrad abzuschalten, sucht man jemanden, der den Strom genau in dieser Stunde und in dieser Region verbraucht, und gibt ihn günstig ab.
Wer mitmachen darf, hat die Bundesnetzagentur am 28. Juni 2024 in einer sogenannten Festlegung bestimmt — das ist eine Entscheidung der Behörde, die wie eine Verordnung wirkt. Sie kennt drei zugelassene Gruppen, im Amtsdeutsch „Segmente":
- große Wärmeerzeuger, die sonst mit Gas oder Kohle heizen würden
- netzgekoppelte Stromspeicher
- neu gebaute Elektrolyseure und Großwärmepumpen ab 100 Kilowatt
Gruppe 2 ist der Grund für diesen Beitrag.
Die Tür für Speicher ist offen — und niemand geht hindurch
Batteriespeicher stehen in der Liste. Es braucht keine Gesetzesänderung, keine neue Gruppe, keinen politischen Beschluss. Der Weg existiert seit dem 1. Oktober 2024.
Das Ergebnis nach zwei Jahren, genannt von den Übertragungsnetzbetreibern selbst auf ihrer Informationsveranstaltung am 22. Januar 2026:
| 2024 | 2025 | |
|---|---|---|
| Strom, der nicht erzeugt wurde und der verteilt werden könnte | rund 2 TWh | rund 3 TWh |
| tatsächlich zugeteilt | 0 TWh | 0,003 TWh |
Ein einziger Teilnehmer seit März 2025: eine Power-to-Heat-Anlage namens Karoline im Hamburger Fernwärmenetz, 20 Megawatt. Aus Gruppe 2 — den Speichern — hat sich kein einziger Betreiber beworben.
Die Netzbetreiber benennen den Grund in ihren eigenen Folien: Das Instrument scheitere an der Nachfrageseite; die Einnahmen seien „deutlich niedriger verglichen mit den Spotmarkterlösen".
Das ist nur die halbe Erklärung. Die andere Hälfte steht im Tenor der Festlegung selbst, bei den Bedingungen für Gruppe 2. Ein teilnehmender Speicher darf
- während des prognostizierten Engpasses keinen Strom erzeugen — also nicht entladen, plus Sicherheitspuffer davor und danach, und
- außerhalb des Verfahrens im Monat höchstens 2 Prozent seiner Volllaststunden verbrauchen.
Zwei Prozent eines Monats sind rund fünfzehn Stunden bei voller Leistung. Ein Hausspeicher, der jeden Tag einmal geladen und entladen wird, überschreitet das im ersten Drittel des Monats. Die Bedingung verlangt also, dass die Batterie den Rest der Zeit stillsteht.
Eine Tür steht offen, durch die nur passt, wer alles andere aufgibt.
Der Satz, um den es geht
Aber selbst wer bereit wäre, seinen Hausspeicher für alles andere stillzulegen, käme nicht hinein. Denn Gruppe 2 meint netzgekoppelte Speicher — Batterien mit eigenem Anschluss ans öffentliche Netz, hinter denen kein Haus hängt.
Genau dazu gab es 2024 Eingaben. Verbände forderten, auch Speicher aufzunehmen, die im Haus stehen und den Eigenverbrauch decken. Die Bundesnetzagentur hat das abgelehnt und begründet. Der Kern steht auf Seite 22 der Festlegung:
„Wenn Speicher zugelassen wären, die in Engpasssituationen den parallel angeschlossenen Verbraucher versorgen, würden deren Stromnachfragen und deren Bezugslasten aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entfallen. Im Ergebnis fände nur ein Abtausch zwischen den Lasten statt. Für die Engpassentlastung wäre nichts gewonnen. Es läge ein reiner Mitnahmeeffekt vor. An diesem Befund würde auch eine eigenständige messtechnische Erfassung des Speichers und der mitangeschlossenen Last nichts ändern."
Der gefettete Satz ist der entscheidende. Er sagt: Auch wenn ihr den Speicher separat messt, ändert das nichts. Er schneidet den naheliegendsten Einwand ab, bevor er kommt.
Schauen wir, ob er stimmt.
Die Begründung, in ihre drei Teile zerlegt
Die Behörde nennt an dieser Stelle drei Gründe. Sie stehen nebeneinander, aber sie sind unterschiedlich stark.
Grund eins: Es fehlen die Zählpunkte
Wörtlich: Bei Aufnahme von nicht netzgekoppelten Speichern würde „eine Nachweisproblematik geschaffen, da eine Abrechnung durch die Übertragungs- und Verteilnetzbetreiber aufgrund geeigneter Zählpunkte nicht möglich ist."
Das war 2024 eine zutreffende Beschreibung. Es ist heute keine mehr.
§ 20 Absatz 1d des Energiewirtschaftsgesetzes verpflichtet den Netzbetreiber, innerhalb einer Kundenanlage nicht nur den Hauszähler bereitzustellen, sondern auch Zählpunkte für bilanzierungsrelevante Unterzähler. Und er stellt rechnerisch ermittelte Werte einem echten Summenzähler gleich — vorausgesetzt, alle beteiligten Messeinrichtungen sind intelligente Messsysteme.
Auf Deutsch: Der Hauszähler misst alles, der Speicher misst seinen Teil, der Rest ist eine Subtraktion. Der Zählpunkt entsteht rechnerisch. Niemand muss einen Zählerschrank aufreißen. Wir haben das im Beitrag Gemessen ist nicht bilanziert ausführlich beschrieben, weil es für Wallboxen dieselbe Frage ist.
Der Grund hat damit ein Verfallsdatum. Er beschreibt einen Zustand der Messtechnik, nicht eine Eigenschaft von Hausspeichern.
Foto: Digitaler Haushaltsstromzähler, Baujahr 2023 — via Wikimedia Commons — CC BY 4.0 / RobbieIanMorrison
Grund zwei: Das Entladeverbot lässt sich nicht überwachen
Wörtlich: Bei nicht netzgekoppelt betriebenen Speichern könne „eine Überprüfbarkeit nicht gewährleistet werden, da die Übertragungs- und Verteilnetzbetreiber nicht bilanziell nachverfolgen können, zu welchem Zeitpunkt der Stromspeicher Strom verbraucht und erzeugt."
Auch das beschreibt die Messtechnik von 2024. Ein intelligentes Messsystem liefert Viertelstundenwerte. Wer den Speicher als Unterzähler führt, sieht in jeder Viertelstunde, ob geladen oder entladen wurde. Genau das ist der Zweck der Vorschrift aus Grund eins.
Grund zwei ist Grund eins in anderen Worten.
Grund drei: Der Abtausch
Bleibt der Satz aus dem Zitat. Er ist der einzige, der beansprucht, von der Messtechnik unabhängig zu sein. Und er hat zwei Schwächen.
Erstens behandelt er eine teilweise Verrechnung wie eine vollständige. Ein Hausspeicher lädt mit etwa fünf Kilowatt. Der Grundverbrauch eines Haushalts in derselben Viertelstunde liegt bei einigen hundert Watt. Nimmt der Speicher neun Kilowattstunden auf und deckt gleichzeitig zwei Kilowattstunden Hausverbrauch, dann ist die zusätzliche Netzentnahme sieben Kilowattstunden — nicht null. Der Satz „Für die Engpassentlastung wäre nichts gewonnen" gilt nur in dem Sonderfall, in dem der Hausverbrauch die Ladeleistung erreicht. Das ist die Ausnahme, nicht der Regelfall.
Zweitens ist das Verhalten, das der Satz befürchtet, nach dem eigenen Tenor bereits verboten. Die Festlegung untersagt teilnehmenden Speichern in Ziffer 3 Buchstabe a das Entladen während des gesamten Engpassfensters samt Puffer. Ein Hausspeicher, der in dieser Zeit das Haus versorgt, tut genau das, was diese Ziffer untersagt.
Der eigentliche Einwand lautet also nicht: Hausspeicher würden etwas tun, das wir nicht verbieten können. Er lautet: Hausspeicher würden etwas tun, das wir nicht sehen können. Und das ist wieder Grund eins.
Damit steht der Satz „An diesem Befund würde auch eine eigenständige messtechnische Erfassung nichts ändern" ohne eigene Begründung da. Die Argumentation, auf die er sich stützt, hängt an der Sichtbarkeit — und Sichtbarkeit ist genau das, was eine separate Messung herstellt.
Wen die Messregel zulässt
Wenn alles an der Sichtbarkeit hängt, dann entscheidet die Messkonfiguration darüber, wer überhaupt in Frage kommt. Der Monitoringbericht 2025 von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt weist sie aus, Stichtag 31. Dezember 2024:
| Konfiguration | Wallboxen | Wärmepumpen | Stromspeicher |
|---|---|---|---|
| Modul 1 — alles auf einem Zähler | 62.104 | 62.408 | 128.475 |
| Modul 2 — eigener Zähler, eigene Marktlokation | 2.488 | 22.012 | 867 |
867 Hausspeicher in ganz Deutschland sitzen auf einem eigenen Zählpunkt. Das ist die Grundgesamtheit, über die wir reden, wenn wir „mit eigener Messung" sagen — 867 von über 2,4 Millionen, etwa einer von 2.800.
Die übrigen sitzen in Modul 1: alles auf einem Zähler, Haus und Speicher gemeinsam. Für § 13k sind sie damit unsichtbar, nicht weil sie ungeeignet wären, sondern weil ihre Messung nicht getrennt geführt wird.
Was könnte der gesamte Bestand? Rund 22 Gigawattstunden fasst er. Um die gesamte Strommenge aufzunehmen, die in einem Jahr nicht erzeugt wird, müsste er sich etwa 140 Mal füllen. Nach unserer Auswertung der Netzbetreiber-Zeitreihen gab es 2025 in mindestens einer der acht Entlastungsregionen an 1.970 Stunden Abregelung. Die Gelegenheiten sind da.
Das ist eine Größenordnung, gerechnet aus dem Bestand. Drei Einschränkungen gehören dazu, und sie sind erheblich:
- Nur Speicher in den Entlastungsregionen zählen. Das sind zwei Regionen im Osten und sechs im Bereich von TenneT. Wie sich der Heimspeicher-Bestand darauf verteilt, ist nicht erhoben — das ist eine Lücke, die wir nicht schließen können.
- Ein Pool braucht mindestens 100 Kilowatt in derselben Region. Bei fünf Kilowatt je Gerät sind das rund zwanzig Haushalte, die ein Dienstleister bündeln müsste.
- Die Speicher müssten auch entladen dürfen, wann sie wollen. Die Zwei-Prozent-Regel und das Entladeverbot im Engpassfenster gelten unverändert. Ohne eine Anpassung auch dieser Bedingungen bleibt die Teilnahme wirtschaftlich sinnlos, selbst bei perfekter Messung.
Der Engpass ist also nicht die Physik und nicht die Zahl der Geräte. Er sind die Bedingungen.
Foto: Windkraftanlage am Berliner Stadtrand, Dezember — via Wikimedia Commons — CC BY 4.0 / Lukas Beck
Ist die Begründung ökologisch sinnvoll?
Hier muss man zwei Fragen trennen, sonst wird es schief.
Die eine ist juristisch. § 13k spricht von „zusätzlich zuschaltbaren Lasten". Zusätzlich. Ein Hausspeicher, der Abregelungsstrom aufnimmt und dafür später weniger aus dem Netz zieht, verbraucht nicht mehr, sondern anders. Die Bundesnetzagentur schreibt dazu an anderer Stelle, die „denknotwendig mit einer Verschiebung verbundenen Phasen eines anschließenden Minderverbrauchs" schlössen es „schon begrifflich aus, von einem zusätzlichen Stromverbrauch zu sprechen". Nach dem Wortlaut hat sie recht. Das Wort steht im Gesetz, nicht in der Festlegung.
Die andere ist energiewirtschaftlich. Aus Sicht des Systems ist dieselbe Kilowattstunde, verschoben von einer Stunde mit Gaskraftwerken in eine Stunde mit abgeregeltem Wind, ein Gewinn. Der Strom wäre sonst nicht erzeugt worden; stattdessen läuft etwas anderes. Verschiebung ist nicht dasselbe wie Mehrverbrauch, aber sie ist auch nicht wertlos.
Die Behörde erkennt das selbst an — an einer Stelle, die selten zitiert wird. In Ziffer IV der Festlegung heißt es, man habe „bis auf den technischen Sonderfall der netzgekoppelten Speicher — auch eine Lastverschiebung nicht als zusätzlichen Stromverbrauch anerkennen" können.
Für netzgekoppelte Speicher gilt Verschiebung also als ausreichend. Für Hausspeicher nicht. Der Unterschied zwischen beiden liegt nicht darin, was sie mit dem Strom machen — es ist dasselbe. Er liegt darin, ob der Netzbetreiber es sehen kann.
Damit schließt sich der Kreis. Alle drei Gründe laufen auf die Sichtbarkeit hinaus, und die ist eine Frage der Messung.
Wem dient die Regel, und wer zahlt
Bei dieser Frage ist die naheliegende Antwort die falsche. Es gibt hier niemanden, der die Regel geschrieben hat, um daraus einen Vorteil zu ziehen. Die belegbare Erklärung ist unspektakulärer und interessanter.
Erstens: Es gibt keinen Geschädigten, der klagen würde. Wer abgeregelt wird, bekommt eine Entschädigung — 2025 waren das 433 Millionen Euro. Der Windparkbetreiber verliert kein Geld, nur Strom. Die Kosten wandern in die Netzentgelte und damit auf alle Rechnungen. Niemand steht auf und beschwert sich, weil niemand einzeln genug verliert.
Zweitens: Die Ausgestaltung lag bei Stellen, deren Kosten ohnehin weitergereicht werden. Die Gesetzesbegründung nennt selbst einen „erheblichen Ausgestaltungsfreiraum". Wer diesen Freiraum ausfüllt, hat kein eigenes Risiko im Spiel, wenn das Instrument leer bleibt.
Drittens, und das ist der Kern: Jede einzelne Einschränkung war für sich begründbar. Das Entladeverbot verhindert, dass jemand billigen Strom aufnimmt und ihn eine Stunde später teuer zurückverkauft — das wäre ein echtes Problem. Die Zwei-Prozent-Regel verhindert, dass eine Anlage Geld bekommt für etwas, das sie ohnehin getan hätte. Der Ausschluss von Hausspeichern verhindert eine Abrechnung, die 2024 technisch nicht sauber führbar war. Man kann jede dieser Entscheidungen einzeln verteidigen.
Für die Summe ist niemand zuständig. Das Ergebnis der Summe ist ein Verfahren mit einem Teilnehmer.
Wer verliert dabei? Nicht die Windparkbetreiber, die werden bezahlt. Sondern:
- die Haushalte, die 22 Gigawattstunden Speicher gekauft und bezahlt haben, die durch jede Abregelungsstunde hindurch nichts tun
- alle Stromkunden, über deren Netzentgelt die Milliarden für das Eingriffsgeschehen laufen
- und die Kilowattstunden selbst, die nicht erzeugt werden, obwohl Speicherplatz für sie dasteht
Was daraus folgt
Drei Punkte, in der Reihenfolge ihrer Wirkung.
Die Messfrage ist der Hebel, nicht die Segmentfrage. Zwei der drei Begründungen für den Ausschluss beschreiben einen Stand der Messtechnik. Wer die rechnerisch geführte Marktlokation nach § 20 Absatz 1d klärt, entkräftet beide auf einmal — und zwar für Hausspeicher und für Wallboxen gleichzeitig. Genau diese Klärung steht an: Das Messstellenbetriebsgesetz wird im vierten Quartal 2026 novelliert.
Die Bedingungen von Gruppe 2 gehören mit auf den Tisch. Eine Messfrage zu lösen und die Zwei-Prozent-Regel stehen zu lassen, bringt nichts. Der leere Zustand von Gruppe 2 ist der Beleg: Die Tür ist seit zwei Jahren offen, und die Bedingungen dahinter haben sie leer gehalten.
Die Zahl 867 ist das Argument. Nicht weil sie groß wäre, sondern weil sie so klein ist. Eine Regel, die von 2,4 Millionen Geräten 867 zulässt und davon null zur Teilnahme bewegt, hat ihre Auswahlfunktion verloren. Sie wählt nicht mehr aus, sie schließt.
Wir haben im September 2026 mehrere Eingaben bei der Bundesnetzagentur eingereicht, die genau an diesen Punkten ansetzen. Was darin steht, haben wir in Was wir der Bundesnetzagentur geschrieben haben im Einzelnen aufgeschlüsselt.
Quellen
- Festlegung der Bundesnetzagentur zu den Zusätzlichkeitskriterien nach § 13k EnWG, Az. 4.12.05.04/1 vom 28.06.2024 — Tenor Ziffer 3 (Segment 2), Begründung Abschnitt 5.4 (S. 22 ff.), Ziffer IV (S. 31 ff.)
- § 13k, § 13a, § 20 Absatz 1d Energiewirtschaftsgesetz — gesetze-im-internet.de
- Monitoringbericht 2025 von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt, Tabelle 28, S. 115 — PDF
- Übertragungsnetzbetreiber, Informationsveranstaltung Zielmodell § 13k, 22.01.2026 — Potenzial- und Zuteilungszahlen, Teilnehmerstand
- Eigene Auswertung der netztransparenz-Zeitreihe zu ausgewiesenen Abregelungsstrommengen, Jahr 2025, acht Entlastungsregionen
- Speicherbestand Deutschland: Solarserver, 06.07.2026 nach battery-charts.de (RWTH Aachen) und BSW-Solar; Registerstand März 2026 nach pv magazine, 16.04.2026
- Redispatch-Kosten 2025: Strom KnowHow
Die Reihe
- Was § 14a wirklich macht
- Gemessen ist nicht bilanziert
- Was wir der Bundesnetzagentur geschrieben haben
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