Was § 14a wirklich macht — und was er ausdrücklich nicht macht
Kurzfassung: § 14a löst ein Anschlussproblem, kein Marktproblem. Er sorgt dafür, dass eine Wallbox angeschlossen wird, auch wenn das Ortsnetz knapp sein könnte — genau weiß das niemand. Im Gegenzug darf der Netzbetreiber sie in einer Notlage auf 4,2 Kilowatt begrenzen. Das ist eine Einbahnstraße: Wegnehmen darf der Netzbetreiber. Anbieten darf ihr niemand etwas.
Foto: Um dieses Betriebsmittel geht es. Kommt der Ortsnetztransformator oder ein Kabelabschnitt an seine Grenze, greift § 14a. Ob und wann das geschieht, misst in der Niederspannung fast niemand. Via Wikimedia Commons — CC BY-SA 3.0 / Günter Seggebäing
Das Problem, das gelöst wurde
Bis Ende 2023 gab es eine Situation, die viele erlebt haben, die eine Wallbox oder eine Wärmepumpe anmelden wollten: Der Netzbetreiber sagte nein. Oder er sagte: erst nach dem Netzausbau, Zeitpunkt offen.
Die Bundesnetzagentur beschreibt das in der Begründung ihrer Festlegung als beobachtete Praxis:
Ohne die Verfügbarkeit eines solchen Instrumentariums bestünde die Gefahr — und dies ist bisweilen in der Praxis bereits zu beobachten —, dass Netzbetreiber auf der Grundlage der ihnen aus Netzanschlussmeldungen bekannten Bestandszahlen von leistungsintensiven Anlagen zu dem Ergebnis kommen, in einem Versorgungsbereich sei eine Überlastung des Netzes bereits abstrakt zu befürchten und mit Blick auf diesen Befund könnten zur Sicherheit und bis zur Vornahme von Netzverstärkungsmaßnahmen zunächst keine weiteren Leistungserhöhungen etwa für Wallboxen oder Wärmepumpen zugesagt werden.
Der Netzbetreiber rechnete also mit dem schlimmsten Fall: Was, wenn alle gleichzeitig laden? Und weil dieser Fall rechnerisch das Kabel überlastet, wurde vorsichtshalber niemand mehr angeschlossen.
§ 14a dreht die Reihenfolge um. Angeschlossen wird sofort, und für den Fall, dass es wirklich eng wird, bekommt der Netzbetreiber ein Werkzeug in die Hand, das er vorher nicht hatte.
Damit ist das Anschlussproblem gelöst. Das Problem darunter ist es nicht. Der Netzbetreiber rechnete mit dem schlimmsten Fall, weil er den tatsächlichen nicht kennt — und daran hat sich nichts geändert. In der Niederspannung wird weiterhin nicht gemessen, sondern angenommen. An die Stelle des Wissens tritt eine Auflage, und die gilt für alle: Jedes neue Gerät über 4,2 Kilowatt muss steuerbar sein, ob sein Ortsnetz je an eine Grenze kommt oder nicht. Die Steuereinrichtung bezahlt der Anschlussnutzer, den Einbau hat er, und dafür bekommt er eine Vergünstigung beim Netzentgelt. § 14a ersetzt so ein Stück Netzausbau und ein Stück Digitalisierung — beides auf der Seite des Kunden. Warum diese Digitalisierung fehlt und was das kostet, steht in einem eigenen Beitrag.
Was physikalisch passiert
Drei Dinge, in dieser Reihenfolge.
Erstens: Der Eingriff ist eng begrenzt. Die Steuerung ist nach der Festlegung ausdrücklich kurativ — sie darf nur eingesetzt werden, wenn in einem Netzbereich tatsächlich eine Überlastung von Betriebsmitteln, eine unzulässige Spannung oder eine Grenzwertverletzung droht:
Dies bedeutet, dass die netzorientierte Steuerung nicht präventiv vom Netzbetreiber eingesetzt werden darf. Auch stellen die teilnahmepflichtigen Anlagen keine durch den Netzbetreiber in sonstiger Weise „flexibel" steuerbaren Lasten außerhalb des hier eng definierten Anwendungsbereichs dar.
Der Netzbetreiber darf die Wallbox also nicht drosseln, weil es gerade praktisch wäre, und auch nicht, weil er einen Engpass für nächste Woche erwartet. Nur wenn es jetzt eng ist, und nur so lange. Wie oft das eintritt, steht im nächsten Abschnitt — und dort steht auch, warum sich das nicht beantworten lässt.
Zweitens: Wenn es passiert, wird gedrosselt, nicht abgeschaltet. Der Netzbetreiber schickt ein Signal an die Steuereinrichtung im Zählerschrank; die begrenzt den Bezug der angeschlossenen Geräte. Nach unten ist eine Grenze eingezogen: 4,2 Kilowatt müssen insgesamt am Hausanschluss übrig bleiben. Die Bundesnetzagentur hat diesen Wert nach der Konsultation von ursprünglich 3,7 auf 4,2 Kilowatt angehoben.
Drittens: 4,2 Kilowatt sind kein Stillstand. Über eine achtstündige Nacht sind das rund 33 Kilowattstunden.
Bei Wärmepumpen ist die Rechnung anders und die Festlegung deshalb differenzierter: Große Anlagen brauchen mehr als 4,2 Kilowatt, um überhaupt zu funktionieren; für sie ist die Mindestleistung an der Anschlussleistung orientiert.
Foto: So sah Steuerung vorher aus — ein Rundsteuerempfänger, der die Nachtspeicherheizung zur Sperrzeit stromlos schaltete. § 14a ersetzt das Abschalten durch das Begrenzen. Via Wikimedia Commons — CC BY-SA 3.0 / Kopiersperre
Wie oft das vorkommt
Das ist die Frage, die jeder zuerst stellt, und sie hat keine gute Antwort.
Die Netzbetreiber müssen seit dem 1. März 2025 jeden Steuerungseingriff veröffentlichen — in einheitlichem Format, auf einer gemeinsam gepflegten Plattform, nach Netzbereich und Postleitzahl aufgeschlüsselt, monatlich. Die Festlegung begründet das so:
Verbraucher mit steuerbarer Verbrauchseinrichtung, die Steuerungseingriffe erfahren, haben ein berechtigtes Informationsinteresse zu der Frage, ob und wie stark ihr Wohngebiet von Steuerungseingriffen betroffen ist.
Die Daten stehen auf der Branchenplattform VNBdigital, die die Verteilnetzbetreiber gemeinsam pflegen. Eine zusammenfassende Auswertung — wie viele Eingriffe es bundesweit seit Beginn der Pflicht gab — haben wir nicht gefunden, weder bei der Bundesnetzagentur noch in der Fachpresse. Was kursiert, ist eine Branchenschätzung von etwa 15 Stunden im Jahr je Anlage, überwiegend nachts. Sie ist unbelegt.
Wir halten das für eine Lücke, die man schließen sollte. Eine Transparenzpflicht, deren Ergebnis niemand zusammenzählt, erfüllt ihren Zweck nur zur Hälfte.
Und an dieser Zahl hängt mehr als Neugier. Sie entscheidet, ob die Auflage im Verhältnis steht. Wird an einigen Abenden im Jahr für zwei Stunden gedrosselt, ist der Handel gut: Anschluss sofort gegen eine Begrenzung, die kaum jemand merkt. Wird nie gedrosselt, war es eine Auflage für einen Fall, den es nicht gab — bezahlt hat sie trotzdem jeder, der ein Gerät angemeldet hat.
Was man dafür bekommt
Wer die Steuerung vereinbart, zahlt weniger Netzentgelt. Es gibt drei Bauformen, und der Unterschied zwischen den ersten beiden ist der, um den sich bei uns gerade alles dreht.
Modul 1 — die Pauschale. Ein fester Betrag wird vom Jahresnetzentgelt abgezogen, je nach Netzgebiet in der Größenordnung von gut hundert bis knapp zweihundert Euro. Kein zweiter Zähler nötig. Das ist der Normalfall.
Modul 2 — der reduzierte Arbeitspreis. Statt der Pauschale wird der Arbeitspreis für den Strom der steuerbaren Anlage auf 40 Prozent gesenkt — 60 Prozent Rabatt auf diesen Teil des Netzentgelts. Dafür braucht die Anlage einen eigenen Zählpunkt mit eigener Marktlokation. Einen zusätzlichen Grundpreis darf der Netzbetreiber dafür nicht erheben; das hat die Bundesnetzagentur ausdrücklich ausgeschlossen.
Modul 3 — das zeitvariable Netzentgelt. Seit April 2025 müssen alle Netzbetreiber es anbieten: Das Netzentgelt wird nach Tageszeit gestaffelt, günstig in der Nacht, teuer zur Abendspitze. Modul 3 gibt es nur zusätzlich zu Modul 1, nicht zu Modul 2.
Die Verteilung im Bestand ist eindeutig. Zum Stichtag 31. Dezember 2024 liefen 62.104 nach § 14a angeschlossene Ladepunkte in Modul 1 und 2.488 in Modul 2. Wer Modul 2 nutzt, sind fast ausschließlich Wärmepumpen: 22.012 von 25.049 Anschlüssen. Das liegt am Umlagenrecht: Bei getrennter Messung entfallen für Wärmepumpenstrom zwei Umlagen, für Ladestrom nicht.
Wer das bezahlt
Die Netzentgeltreduzierung ist kein Geschenk von irgendwoher. Sie senkt die Einnahmen des Netzbetreibers, und weil dessen Erlöse reguliert sind, verteilt sie sich am Ende auf alle Netznutzer.
Dieser Einwand kam in der Konsultation, und die Bundesnetzagentur hat ihn nicht bestritten — sie hat ihn gegen den Nutzen gestellt. Denn die Alternative ist nicht kostenlos: Ohne Steuerungsmöglichkeit müsste das Netz auf den Fall ausgebaut werden, dass alle Wallboxen eines Straßenzugs gleichzeitig mit voller Leistung laden. Auch dieser Ausbau würde über die Netzentgelte bezahlt, und zwar dauerhaft. Die Reduzierung ist der Preis dafür, dass er später oder kleiner ausfällt.
Ob die Rechnung im Einzelfall aufgeht, hängt davon ab, wie oft tatsächlich gesteuert wird. Was uns zurück zur Transparenzlücke im vorigen Abschnitt bringt.
Die Voraussetzungen
Fünf Bedingungen, und sie hängen zusammen:
- Über 4,2 Kilowatt Anschlussleistung. Darunter greift § 14a nicht. Wichtig: Mehrere steuerbare Geräte an einem Anschluss werden zusammengezählt — Wallbox und Wärmepumpe zusammen können die Schwelle reißen, auch wenn jedes für sich darunter liegt.
- Nicht öffentlich zugänglich. Die Ladesäule am Supermarkt fällt nicht darunter. Ein Ladepunkt auf einem Betriebsgelände, zu dem nur Beschäftigte Zugang haben, schon.
- Eine Steuereinrichtung. Ein Gerät im Zählerschrank, das das Signal des Netzbetreibers entgegennimmt und die Leistung begrenzt.
- Ein intelligentes Messsystem. Jede steuerbare Verbrauchseinrichtung ist Pflichteinbaufall. Der Messstellenbetreiber schuldet den Einbau; wer nicht warten will, kann ihn vorzeitig verlangen, und dafür darf einmalig höchstens 100 Euro berechnet werden. Laufend ist gedeckelt, was beim Anschlussnutzer ankommen darf.
- Eine Vereinbarung mit dem Netzbetreiber. Für Anlagen, die seit dem 1. Januar 2024 in Betrieb gehen, ist die Teilnahme Pflicht. Für ältere Anlagen ist sie freiwillig — aber eine Einbahnstraße: Wer wechselt, kommt nicht zurück.
Für Anlagen, die zwischen 2024 und Ende 2026 in Betrieb gehen und technisch nicht steuerbar zu machen sind, gibt es eine Härtefallregelung. Die Begründung dafür sagt nebenbei etwas Wichtiges über die Kräfteverhältnisse: Ohne sie wäre solchen Anlagen «ein Anschluss ans Netz generell zu verweigern».
Was § 14a ausdrücklich nicht ist
Und hier kommt der Punkt, an dem unsere ganze Arbeit hängt.
§ 14a ist eine Sicherheitsmaßnahme, kein Marktzugang. Die Festlegung stellt das an mehreren Stellen klar: Die Steuerung ist eine Systemsicherheitsmaßnahme, der sich jede marktliche Nutzung derselben Flexibilität unterzuordnen hat. Und sie ist auf den einen definierten Zweck beschränkt — außerhalb dieses Rahmens sind die Anlagen ausdrücklich keine „flexibel steuerbaren Lasten".
Praktisch heißt das: Der Netzbetreiber darf der Anlage Leistung wegnehmen, wenn sein Kabel heiß wird. Was niemand darf, ist ihr gezielt etwas anbieten — ihr eine Strommenge zuteilen, ihr einen eigenen Liefervertrag geben, ihr einen Preis stellen, der an dieser einen Anlage hängt. Strom fließt selbstverständlich zu ihr; sie ist nur keine Adresse, an die sich ein Angebot richten könnte.
Das ist so gewollt: § 14a regelt das Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Anschlussnutzer. Der Markt ist ein anderes Kapitel. Es steht in § 14c für die Verteilnetze, und es steht in § 13k für die Überschussmengen, die sonst nicht erzeugt würden. Beide sind bis heute praktisch leer.
Der Grund, warum die Wallbox in diesem zweiten Kapitel nicht vorkommt, ist banal und lässt sich in einem Satz sagen: Ihr fehlt die Adresse. Die Wallbox in Modul 1 hat keinen eigenen Zählpunkt — sie läuft über den Hauszähler mit, zusammen mit Kühlschrank und Waschmaschine.
An dieser Stelle kommt fast immer derselbe Einwand, und er ist berechtigt: Dynamische Tarife gibt es doch. Seit 2025 muss jeder Lieferant einen anbieten, der Preis folgt der Börse, stundenweise. Nur folgt er ihr bundesweit: Die Börse bildet einen Preis für die gesamte Gebotszone Deutschland, und der sagt nichts darüber, ob der Strom in diesem Netzgebiet gerade übrig ist oder knapp. Reagieren alle auf dasselbe Signal, wandert der Verbrauch in dieselbe Stunde — auch dort, wo es ohnehin eng ist. Ausgeglichen wird das anschließend mit Eingriffen ins Kraftwerksprogramm (Redispatch), die über die Netzentgelte alle bezahlen. Der Tarif tut also, wofür er gebaut ist: Er verschiebt Verbrauch in billige Stunden. Ein Ortssignal ist er bauartbedingt nicht.
Dazu kommt der Zuschnitt: So ein Tarif gilt für die Marktlokation, also für den ganzen Hausanschluss. Wer ihn bucht, bekommt den Börsenpreis für alles, was durch den Hauszähler läuft. Ein Vertrag nur für das Auto, ein Preis nur für die Wallbox: dafür bräuchte sie einen eigenen Zählpunkt. Dasselbe gilt für Modul 3, das zeitvariable Netzentgelt — auch das hängt an der Marktlokation.
Und bei den Mengen, die sonst abgeregelt würden, ist es eine Frage des Gesetzestextes. „Nutzen statt Abregeln“ setzt dort an, wo der Börsenpreis nicht hinreicht: Die Menge wird dem Verbraucher zugeteilt, statt die Anlage abzuregeln — und zwar in dem Netzgebiet, in dem sie sonst verloren ginge. Rechnen und zuteilen ließe sich eine solche Menge auch hinter dem Hauszähler; die Technik dafür steckt in vielen Geräten. § 13k Absatz 6 Satz 2 Nummer 3 des Energiewirtschaftsgesetzes verlangt aber, dass der Strom über eine eigene Entnahmestelle „entnommen und bilanziert“ wird, über die kein anderer Verbrauch und kein Speicher läuft. Teilnehmen darf also ein einzelner Verbraucher, nicht der ganze Haushalt.
Deshalb ist der Zählpunkt bei uns ein so großes Thema. Nicht weil ein zweiter Zähler an sich erstrebenswert wäre, sondern weil er die einzige Adresse ist, die das Regelwerk kennt. Warum eine Messung allein dafür nicht genügt, steht hier.
Der dritte Weg, den es auf dem Papier gibt
Es muss allerdings nicht zwingend ein Kasten an der Wand sein.
§ 20 Absatz 1d des Energiewirtschaftsgesetzes verpflichtet den Netzbetreiber, innerhalb einer Kundenanlage auch die Zählpunkte für bilanzierungsrelevante Unterzähler bereitzustellen. Und er stellt rechnerisch ermittelte Summenmesswerte einem echten Summenzähler gleich — vorausgesetzt, alle beteiligten Messeinrichtungen sind intelligente Messsysteme.
Auf Deutsch: Der Hauszähler misst alles, die Wallbox misst ihren Teil, und der Rest ist eine Subtraktion. Die Adresse entsteht rechnerisch, ohne dass jemand einen Zählerplatz nachrüstet.
Wir haben der Bundesnetzagentur am 6. September vorgeschlagen, diesen Weg für die Teilnahme an § 13k ausdrücklich anzuerkennen. Entschieden ist er nicht. Drei Dinge sind offen:
- Ob eine so geführte Marktlokation die gesetzliche Anforderung an die Entnahmestelle erfüllt.
- Ob die eichrechtskonforme Messung in der Wallbox dafür genügt oder ob auch sie ein vollwertiges intelligentes Messsystem sein muss — der Gesetzeswortlaut verlangt es für „alle beteiligten Messeinrichtungen", und was das für den Unterzähler bedeutet, ist ungeklärt.
- Ob für einen rechnerisch geführten Zählpunkt, für den keine zweite Messeinrichtung eingebaut wird, ein zweites Entgelt für den Messstellenbetrieb anfällt. Das ist eine Frage des Messstellenbetriebsgesetzes und liegt beim Wirtschaftsministerium, nicht bei der Bundesnetzagentur.
Solange diese drei Punkte offen sind, ist der rechnerische Weg ein Vorschlag und kein Produkt. Wer heute plant und die Adresse haben will, bestellt den echten Zählpunkt.
Was daraus folgt
§ 14a hat getan, wofür er gemacht wurde. Wallboxen und Wärmepumpen werden angeschlossen, statt vertröstet zu werden. Der Preis dafür ist eine Begrenzung auf 4,2 Kilowatt in Stunden, die niemand zählt.
Was er nicht getan hat, wirft er auch niemandem vor: Er sollte den Anschluss regeln, nicht den Markt. Nur ist inzwischen die Situation entstanden, dass mehrere Millionen Geräte im Land stehen, die auf ein Signal reagieren könnten, während der einzige, der ihnen eines schicken darf, es ausschließlich zum Bremsen benutzen darf.
Bleibt die Frage, warum das Werkzeug so grob ist: eine feste Kilowattgrenze statt eines Preises, ein Schalter statt einer Zahl. Die Antwort liegt nicht in § 14a selbst. Sie liegt darin, dass in Deutschland 5,5 Prozent der Stromzähler digitalisiert sind — und wer nicht messen kann, kann nicht genau steuern. Das haben wir gesondert beschrieben.
Das ist die Lücke, an der wir arbeiten.
Quellen
- § 14a und § 20 Absatz 1d Energiewirtschaftsgesetz — gesetze-im-internet.de
- Bundesnetzagentur, Festlegung BK6-22-300 vom 27.11.2023 (netzorientierte Steuerung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen) — Verfahrensseite
- Bundesnetzagentur, Festlegung BK8-22/010-A vom 23.11.2023 (Netzentgeltmodule)
- Bundesnetzagentur, Themenseite Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen — bundesnetzagentur.de
- Veröffentlichung der Steuerungseingriffe: Branchenplattform VNBdigital, Format nach BDEW-Empfehlung — bdew.de
- Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt, Monitoringbericht 2025, Tabelle 28 (Stand 31.12.2024)
- § 7 der 38. BImSchV (Schätzwert Jahresverbrauch je Batteriefahrzeug)
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Was § 14a wirklich macht — und was er ausdrücklich nicht macht
https://ladefreun.de/blog/201-was-14a-wirklich-macht/
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