Ladefreunde-Blog · Netzentgelte und Regulierung

Die Steuerbox — Pflicht seit Januar 2024, das erste Gerät kam im September

6. September 2026 17 min Lesezeit Ladefreunde-Blog

Kurzfassung: Seit dem 1. Januar 2024 muss jede neue Wallbox über 4,2 Kilowatt für den Netzbetreiber drosselbar sein. Das Gerät, mit dem diese Drosselung technisch überhaupt stattfindet — die Steuerbox — war an diesem Tag noch von keinem einzigen Hersteller zugelassen. Die erste Zulassung kam neun Monate später. Bezahlen muss die Box der Kunde. Benutzt wird sie bis heute so gut wie nicht.

Nahaufnahme eines zertifizierten Smart-Meter-Gateways mit BSI-Siegel und Statusleuchten

Foto: Ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway — das Kommunikationsmodul, an dem die Steuerbox hängt; das Siegel links oben stammt vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik — via Wikimedia Commons — CC BY-SA 4.0 / Franziska Fahrbach

Was eine Steuerbox ist

Im Zählerschrank sitzt seit ein paar Jahren ein neues Gerät auf der Hutschiene. Es ist etwa so groß wie eine Handfläche, hat keine Anzeige, und die meisten Menschen, die eines haben, wissen nicht, dass sie eines haben.

Die Steuerbox ist der Schaltteil eines intelligenten Messsystems. Das Messsystem selbst besteht aus zwei Komponenten: dem digitalen Stromzähler, der misst, und dem Smart-Meter-Gateway, das kommuniziert. Beide können nur eines — Werte erfassen und weitergeben. Schalten können sie nichts. Für alles, was schaltet, braucht es ein drittes Gerät, und das ist die Steuerbox.

Sie hängt am Gateway über einen eigenen Kanal, den CLS-Kanal. CLS steht für Controllable Local System, also für ein steuerbares Gerät vor Ort. Der Kanal ist ein verschlüsselter Tunnel: Das Gateway macht die Leitung auf, prüft die Zertifikate beider Seiten und reicht dann Nachrichten durch, ohne sie selbst zu lesen. Von der Steuerbox geht es weiter zum Gerät — zur Wärmepumpe, zum Speicher, zum Wechselrichter, zur Wallbox. Bei älteren Geräten über einen simplen Relaiskontakt, also einen Schalter, der zwei Drähte verbindet oder trennt. Bei neueren Geräten digital über die Sprache EEBUS, die dem Gerät eine Zahl in Kilowatt übergibt.

Das ist die ganze Kette: Netzleitstelle — Mobilfunk — Smart-Meter-Gateway — CLS-Kanal — Steuerbox — Wallbox. Sechs Glieder, damit jemand in einer Leitstelle die Ladeleistung in einer Garage senken kann.

Woher sie kommt: hundert Jahre Fernschalten

Die Idee ist alt. In den 1920er Jahren entwickelte ein Ingenieur des Fränkischen Überlandwerks ein Verfahren, bei dem dem Wechselstrom im Netz eine hörbare Tonfrequenz überlagert wurde — zwischen 167 und 2.000 Hertz. Empfänger in den Haushalten filterten diesen Ton heraus und schalteten daraufhin einen Kontakt. Nach dem Zweiten Weltkrieg kam die Technik aus der Schweiz in ausgereifter Form zurück und wurde in ganz Deutschland verbaut. Sie heißt Rundsteuerung, weil ein Befehl an alle geht — rundum, ohne Adressierung.

Ein Rundsteuerempfänger eines Netzbetreibers im Zählerschrank

Foto: Ein Rundsteuerempfänger — die Technik, mit der deutsche Netzbetreiber seit den 1950er Jahren Nachtspeicher und Wärmepumpen schalten — via Wikimedia Commons — CC BY-SA 3.0 / Kopiersperre

Damit wurden jahrzehntelang Nachtspeicherheizungen und Wärmepumpen an- und abgeschaltet, und zwar zuverlässig. Millionen dieser Empfänger hängen bis heute in deutschen Zählerschränken. Sie sind billig, robust und brauchen keine Internetverbindung. Was sie nicht können: eine Rückmeldung geben, ein einzelnes Haus adressieren oder eine Leistung feiner einstellen als ein oder aus.

Der Paragraf, der das regelt, kam 2011 ins Energiewirtschaftsgesetz — § 14a EnWG, damals unter der Regierung Merkel II. Er galt für „vollständig unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen", verlangte einen eigenen Stromzähler und war freiwillig: Wer mitmachte, bekam einen günstigeren Arbeitspreis beim Netzentgelt. Wer nicht mitmachen wollte, machte nicht mit.

2016 kam der zweite Baustein. Das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende, in Kraft am 2. September 2016 unter Wirtschaftsminister Sigmar Gabriel, schuf das Messstellenbetriebsgesetz und mit ihm die deutsche Sonderkonstruktion: Der digitale Zähler darf nicht selbst ins Internet, sondern nur über ein separat zertifiziertes Gateway. Die Zertifizierung übernimmt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach eigenen Technischen Richtlinien. Es ist die strengste Smart-Meter-Sicherheitsarchitektur Europas, und sie hat einen Preis, auf den wir gleich kommen.

Der Rollout begann trotzdem nicht. Das BSI erklärte am 31. Januar 2020 den Markt für eröffnet; das Oberverwaltungsgericht Münster kassierte diese Erklärung am 4. März 2021 im Eilverfahren, weil das Amt Zählergruppen ohne gesetzliche Grundlage ausgenommen und im Zertifizierungsverfahren zu wenig verlangt hatte. Die Einbaupflicht war damit für zwei Jahre weg — mitten in der Amtszeit Merkel IV.

Der Neustart kam unter der Ampel. Das Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende, beschlossen am 20. April 2023, in Kraft seit dem 27. Mai 2023, sortierte das Messstellenbetriebsgesetz neu und schrieb zugleich den § 14a um. Aus freiwillig wurde Pflicht.

Wie die Pflicht genau aussieht, legte die Bundesnetzagentur am 27. November 2023 in der Festlegung BK6-22-300 fest. Sie gilt seit dem 1. Januar 2024. Seither ist jede neu in Betrieb genommene Wallbox über 4,2 Kilowatt, jede neue Wärmepumpe, jede neue Klimaanlage und jeder neue Heimspeicher eine „steuerbare Verbrauchseinrichtung" und muss sich vom Netzbetreiber herunterregeln lassen.

Und die Steuerbox, ohne die diese Regelung technisch nicht ausführbar ist?

Die erste vom BSI zertifizierte Steuerbox — die SwiSBox der Swistec GmbH — wurde am 17. September 2024 zugelassen. Achteinhalb Monate nach Beginn der Pflicht. Acht zugelassene Modelle gab es erstmals am 17. Juni 2025, anderthalb Jahre nach Beginn der Pflicht. Die Variante, bei der die Steuerfunktion gleich im Gateway steckt und kein Extragerät mehr nötig ist, wird nach Herstellerangaben nicht vor Sommer 2026 breit verfügbar sein.

Vier Regierungen, fünf Wirtschaftsminister, ein Gerät. Angefangen 2011 unter Merkel II, technisch verankert 2016 unter Gabriel, juristisch gestoppt 2021 unter Altmaier, neu gestartet 2023 unter Habeck, verpflichtend seit 2024 — und die nächste Novelle des Messstellenbetriebsgesetzes hat das Haus von Katherina Reiche für das vierte Quartal 2026 angekündigt.

Was die Box kann — und was sie nicht kann

Die Steuerbox kann drei Dinge.

Sie kann schalten: ein Relais öffnen oder schließen. Das ist die Rundsteuerung von 1950, nur mit Zertifikat.

Sie kann begrenzen: dem Gerät digital eine Obergrenze in Kilowatt vorgeben. Der Fachbegriff dafür heißt Limitation of Power Consumption, Begrenzung der Leistungsaufnahme. Die Wallbox darf dann statt elf noch 4,2 Kilowatt ziehen.

Sie kann melden: Betriebswerte des Geräts zurückgeben, damit die Leitstelle sieht, ob der Befehl angekommen ist.

Was sie nicht kann, ist der interessante Teil. Die Steuerbox kann Leistung begrenzen, aber keine anfordern. Es gibt in diesem ganzen Gebäude keinen Befehl „lade jetzt". Es gibt nur „lade höchstens so viel". So ist es gebaut: Der § 14a ist ein Instrument gegen Überlastung, und die Technik darunter wurde exakt dafür entworfen.

Auch die Grenzen der Drosselung stehen in der Festlegung. Auf null darf es nie gehen. Jedes einzeln angesteuerte Gerät behält mindestens 4,2 Kilowatt — genug, um ein Auto über Nacht um rund 200 Kilometer Reichweite zu füllen. Wer mehrere Geräte über ein Energiemanagementsystem bündelt, bekommt einen Gesamtwert und verteilt ihn selbst.

Eine Einzelheit aus Abschnitt 4.6.3 der Festlegung lohnt sich: Wenn ein Gerät die vorgegebene Leistung technisch nicht treffen kann, muss es auf den nächstniedrigeren Wert gehen. Bei einer Wallbox, die nur an und aus kennt, ist der nächstniedrigere Wert null. Die Bundesnetzagentur schreibt dazu, es liege „in der Auswahlverantwortung des Betreibers", ob er eine feiner regelbare und damit teurere Anlage kauft oder „zugunsten einer kostengünstigen Regelungstechnik eine nur grob steuernde Anlage" einsetzt. Übersetzt: Wer beim Gerät spart, wird komplett abgeschaltet statt gedimmt, und das ist dann sein eigenes Problem.

Was sie können soll

Die Steuerbox ist nicht nur für den Notfall gedacht. Sie ist die Voraussetzung für alles, was danach kommen soll.

Für das zeitvariable Netzentgelt. Modul 3 des § 14a — günstigeres Netzentgelt in den Schwachlaststunden, teureres in der Spitze — setzt ein intelligentes Messsystem voraus. Ohne die Kette aus Zähler, Gateway und Steuerbox gibt es kein Modul 3, sondern nur die Pauschale.

Für die Einspeise-Steuerung. Neue Photovoltaikanlagen müssen steuerbar sein. Der vorgesehene Weg ist derselbe: Gateway plus Steuerbox.

Für alles, was unter „Flexibilität" geplant wird. Jedes Konzept für einen künftigen Flexibilitätsmarkt im Verteilnetz — und davon gibt es viele — setzt voraus, dass da draußen Geräte hängen, die man erreichen kann.

Die Steuerbox ist damit kein Nebenprodukt. Sie ist die Voraussetzung für die gesamte Verbrauchsseite der Energiewende, so wie diese Energiewende geplant ist.

Wo wir stehen

Zum Stichtag 31. Dezember 2025 waren in Deutschland 3.094.346 intelligente Messsysteme verbaut. Das sind 5,5 Prozent von 56.464.984 Messstellen. Selbst bei den Fällen, in denen der Einbau gesetzlich vorgeschrieben ist — hoher Verbrauch, größere Photovoltaik, § 14a-Geräte —, liegt die Quote bei 23,3 Prozent. Erhoben wurde das bei 813 grundzuständigen Messstellenbetreibern.

Und die Steuerbox? Für sie gibt es keine amtliche Erhebung. Die Bundesnetzagentur weist Gateways und moderne Messeinrichtungen aus, Steuerungseinrichtungen nicht. Die einzige öffentlich zirkulierende Zahl stammt aus einer Auswertung des Fachdienstes ingenieur.de und lautet: in weniger als einem Prozent der intelligenten Messsysteme steckt eine Steuerbox. Bei drei Millionen Systemen sind das bundesweit weniger als 30.000 Stück — in einem Land mit über zwei Millionen Elektroautos und mehr als einer Million Wärmepumpen.

Der internationale Vergleich macht es nicht besser. Nach Daten der europäischen Regulierungsbehörden-Agentur ACER für 2024 hatte Dänemark 100 Prozent Abdeckung, Estland, Finnland, Lettland, Luxemburg, Norwegen, Portugal und Spanien jeweils rund 99 Prozent, Frankreich 94, die Niederlande 90, Großbritannien 70 Prozent. Der europäische Durchschnitt liegt bei etwa 60 Prozent. Für Deutschland weist ACER zwei Prozent der Haushalte aus. Die Zahl steht neben den 5,5 Prozent der Bundesnetzagentur, weil sie eine andere Bezugsgröße und ein anderes Stichjahr hat; an der Größenordnung ändert das nichts. Deutschland ist Letzter.

Ein frisch installierter Linky-Stromzähler in Frankreich

Foto: Ein Linky-Zähler in Frankreich — der Schaltkontakt für den Warmwasserspeicher sitzt im Gerät selbst — via Wikimedia Commons — CC0 / Benoît Prieur

Der Abstand kommt aus einer Architekturentscheidung. In den Ländern vor uns sitzt der Schalter im Zähler. Der französische Linky hat zwei Klemmen, C1 und C2, die einen potenzialfreien Kontakt bilden; Enedis schickt über die Stromleitung einen Befehl, der Kontakt schließt, der Warmwasserspeicher läuft in der Schwachlastzeit. Kein Zusatzgerät, kein zweiter Zertifizierungspfad. Der britische SMETS2-Zähler hat denselben Gedanken zweimal: einen Auxiliary Load Control Switch im Zähler und, für größere Lasten wie Wallboxen, eine über das Hausnetz angebundene Variante.

Deutschland hat den Schalter aus dem Zähler herausgenommen, ihm einen eigenen Sicherheitskanal gegeben und ihn einzeln zertifizieren lassen. Das Ergebnis ist eine Kette, die sicherer ist als alles andere in Europa — und die erst funktioniert, wenn ihr letztes Glied irgendwann verbaut ist.

Wer steuern darf, und warum

Die Steuerung nach § 14a übt der Verteilnetzbetreiber aus, und nur er. Er darf sie nur bei einer drohenden Überlastung in seinem konkreten Netzbereich auslösen, muss alle betroffenen Geräte in diesem Bereich gleich behandeln und darf nur so lange und so stark eingreifen, wie es nötig ist.

Diese Enge ist Absicht. Der Netzbetreiber ist ein reguliertes Monopol. Er verkauft keinen Strom und soll auch nicht in den Verbrauch eingreifen, um irgendwo einen Preis zu beeinflussen. Er darf es nur, um sein Netz zu sichern. Das ist die Trennung von Netz und Vertrieb, und sie ist einer der Gründe, warum es europäisches Strombinnenmarktrecht überhaupt gibt.

Die Marktseite — Stromlieferant, Aggregator, Ladeanbieter — darf denselben Kanal grundsätzlich auch nutzen. Sie muss dafür die Rolle des externen Marktteilnehmers einnehmen: eigene Zertifikate aus der Smart-Meter-Sicherheitsinfrastruktur, ein zertifiziertes Informationssicherheits-Managementsystem, ein Vertragsverhältnis mit dem Messstellenbetreiber. Das ist ein Aufwand, der sich für einen Anbieter mit 50.000 Kunden nicht rechnet.

Also machen sie es anders. Tibber, 1KOMMA5°, Octopus, die Wallbox-Hersteller selbst — sie alle steuern über das offene Internet: Hersteller-Cloud, App, Ladeprotokoll OCPP. Der aufwendig abgesicherte Kanal wird von dem benutzt, der ihn kaum benutzt; der Markt benutzt den anderen. Das ist das Gegenteil dessen, was die Sicherheitsarchitektur erreichen wollte.

Wer bezahlt

Jetzt der Teil, der in keiner Broschüre steht.

Die Festlegung BK6-22-300 verpflichtet in Abschnitt 4.6.1 den Betreiber der Anlage, dafür zu sorgen, dass sie

„mit den notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen auf seine Kosten ausgestattet wird."

„Der Betreiber" ist hier nicht der Netzbetreiber. Das ist der Mensch mit der Wallbox. Und die Kostenübersicht der Bundesnetzagentur zum Messwesen sagt dasselbe noch einmal allgemein: Einbau und Betrieb aller Messeinrichtungen bezahlt die verbrauchende Person beziehungsweise der Anlagenbetreiber.

Konkret sind das vier Posten:

  1. Die Steuerungseinrichtung selbst: bis zu 50 Euro im Jahr, laufend, an den Messstellenbetreiber. Das ist die Preisobergrenze der Bundesnetzagentur speziell für § 14a-Fälle.
  2. Das intelligente Messsystem daneben, mit eigener Obergrenze je nach Verbrauch.
  3. Die Steuerleitung vom Zählerschrank zum Gerät. Die legt der Elektrobetrieb, und die stellt er dem Kunden in Rechnung. In einem Neubau sind das ein paar Meter Kabel. In einem Altbau, in dem der Zählerschrank im Keller und die Wallbox in der Garage hängt, ist es eine Baustelle.
  4. Gegebenenfalls ein neuer Zählerplatz, wenn der alte Schrank keinen Raum für Gateway und Steuerbox hat. Dafür gibt es keine Obergrenze und keine Statistik. Vierstellige Beträge sind hier normal.

Dem gegenüber steht der Netzentgelt-Rabatt aus Modul 1, je nach Netzgebiet ungefähr 110 bis 190 Euro im Jahr. Unterm Strich bleibt für die meisten ein Plus — aber nur, weil der Rabatt nicht die Gegenleistung für die Steuerbox ist, sondern die Gegenleistung dafür, die Drosselung hinzunehmen.

Blick in einen Zählerschrank mit Sicherungsautomaten auf Hutschienen

Foto: Der Ort, an dem die Rechnung entsteht — Platz auf der Hutschiene für Gateway und Steuerbox — via Wikimedia Commons — CC BY-SA 3.0 / Dmitry G

Und dann kommt die Stelle, an der die Konstruktion sich selbst aufhebt. Dieselbe Festlegung sagt: Der Betreiber hat „alles Erforderliche getan", wenn er den Messstellenbetreiber beauftragt hat. Ob der Auftrag ausgeführt wird, ist danach nicht mehr sein Risiko. Und weiter: „Unabhängig davon, wann der Einbau der Steuerungstechnik stattfindet, erhält er die Netzentgeltreduzierung. Solange der Einbau nicht erfolgt ist, kann er tatsächlich nicht netzorientiert gesteuert werden."

Der Rabatt läuft also. Die Steuerung nicht. Millionenfach.

Fünf Baustellen auf einmal

Warum die Kette nicht fertig wird, lässt sich in fünf Punkten sortieren.

Organisatorisch. Deutschland hat 813 grundzuständige Messstellenbetreiber. Über 500 von ihnen hatten Anfang 2025 noch gar nicht mit dem Rollout angefangen. Betreiber mit weniger als 30.000 Zählpunkten kommen im Schnitt auf 14,6 Prozent. Die Bundesnetzagentur hat im März 2026 77 Aufsichtsverfahren gegen säumige Betreiber eröffnet — ein Signal, aber kein Hebel, denn eine Sanktionsmechanik gibt es nicht.

Rechtlich. Die Pflicht kam vor dem Gerät, und die Festlegung sagt selbst, dass das so gewollt war. Abschnitt 3.3 hält fest, die Teilnahmepflicht setze „nicht bereits das Vorhandensein der für die Umsetzung dieser Festlegung notwendigen Steuertechnik (Intelligentes Messystem, Steuerbox) voraus". Die Bundesnetzagentur hat die Pflicht also wissentlich auf ein Datum gelegt, an dem die Technik dafür fehlte, und den Widerspruch gleich mit hineingeschrieben. Dazu passt die Frist: Der Messstellenbetreiber hat nach dem Messstellenbetriebsgesetz vier Monate Zeit, eine beauftragte Steuerungseinrichtung einzubauen, und verweigern darf er nur, wenn es technisch unmöglich ist. Zwischen Januar und September 2024 war es technisch unmöglich, weil es kein zugelassenes Gerät gab.

Kommerziell. Für die Steuerbox gilt eine Preisobergrenze von 50 Euro im Jahr. Die Vollkosten eines Einbaus — Gerät, Monteur, Backend-Anbindung, Marktkommunikation über acht Jahre Lebensdauer — werden von Stadtwerken selbst im Bereich mehrerer hundert Euro angegeben. Ein Geschäft ist das für niemanden. Wer es trotzdem macht, macht es, weil er muss.

Technisch. Wie gut die Fernsteuerung im deutschen Stromnetz tatsächlich funktioniert, steht in einem amtlichen Bericht, den kaum jemand liest: dem Bericht der Übertragungsnetzbetreiber zur Steuerbarkeit von Anlagen nach § 12 Absatz 2c EnWG, veröffentlicht am 30. November 2025. Er betrifft die Erzeugerseite, aber er beschreibt dieselbe Technik. Die Befunde: Steuerungseinrichtungen über intelligente Messsysteme „werden derzeit noch nicht genutzt". Von den Anlagen ab 100 Kilowatt haben ganze 130 überhaupt ein intelligentes Messsystem. Rund 42 Prozent der mit Funksteuertechnik ausgestatteten Leistung ließen sich nicht erfolgreich ansteuern — 11,8 Gigawatt. 14 Prozent der mit Fernwirktechnik ausgestatteten Leistung wurden als nicht steuerbar eingestuft — 17,9 Gigawatt. Rund 30 Prozent der verbauten Fernwirktechnik lässt sich nur in Gruppen ansprechen, nicht einzeln.

Das ist die Steuerungsfähigkeit des deutschen Stromnetzes, gemessen von denen, die sie brauchen.

Softwareseitig. Die Bundesnetzagentur wollte einheitliche Schnittstellen und hat es in der Festlegung ausdrücklich empfohlen — „idealerweise bundesweit einheitlich definierte Standards", zur „Vorbeugung gegen Marktsegmentierung". Empfohlen, nicht angeordnet. Solange ein Messstellenbetreiber nichts veröffentlicht, ist er verpflichtet, „jeweils passende Steuerungstechnik bereitzustellen" — und die Kammer schreibt selbst, das werde „einstweilen" auf potenzialfreie Relaiskontakte hinauslaufen. Also auf den Stand von 1950. Dazu kommen die Prozesse der Marktkommunikation zwischen Messstellenbetreiber, Lieferant und Netzbetreiber, die Fachleute übereinstimmend als den größten Bremsklotz des gesamten Rollouts benennen.

Warum das den Ausbau bremst

Hier laufen die Linien zusammen.

Wer heute eine Wallbox über 12 Kilovoltampere anmeldet, braucht nach § 19 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung die Zustimmung des Netzbetreibers, und der hat zwei Monate Zeit für seine Antwort. Wer sie bekommt, muss die Steuerbarkeit herstellen lassen und bezahlen. Und dann wartet er auf ein Gerät, das sein Messstellenbetreiber in mehr als 99 von 100 Fällen noch nicht verbaut hat.

Die Anforderung ist damit vollständig beim Kunden angekommen: als Wartezeit, als Rechnung, als Auswahlverantwortung für die richtige Wallbox, als Risiko, komplett abgeschaltet zu werden, wenn er die falsche gekauft hat. Die Gegenleistung — eine Netzsteuerung, die den Anschluss schneller und billiger macht, weil das Netz nicht mehr auf die theoretische Gleichzeitigkeit aller Wallboxen ausgelegt werden muss — ist nicht angekommen. Sie existiert auf dem Papier.

Genau das ist der Punkt, an dem aus einer verspäteten Technik eine Ausbaubremse wird. Der § 14a war als Beschleuniger gedacht: Netzbetreiber sollen Anschlüsse zügig genehmigen können, weil sie im Notfall drosseln dürfen. Wenn sie im Notfall nicht drosseln können, weil die Kette nicht fertig ist, bleibt vom Beschleuniger nur die Auflage übrig. Die Pflicht wirkt, die Erleichterung nicht.

Drei Dinge, die sich ändern müssen

Erstens: Eine Pflicht darf nicht vor dem Gerät kommen. Die Bundesnetzagentur hat den Stichtag auf den 1. Januar 2024 gelegt und in derselben Festlegung geschrieben, dass die Steuertechnik dafür nicht vorhanden sein muss. Herausgekommen ist eine Auflage, die seit über zwei Jahren wirkt, und eine Steuerung, die es nicht tut. Die nächste Novelle des Messstellenbetriebsgesetzes steht für das vierte Quartal 2026 an. Wer dort wieder Pflichten an Geräte knüpft, sollte die Verfügbarkeit dieser Geräte zur Bedingung des Stichtags machen — nicht zur Fußnote.

Zweitens: Der Steuerweg darf nicht dem Netzbetreiber allein gehören. Der abgesicherte Kanal ins Haus existiert, und benutzt wird er kaum. Die Marktseite, die täglich steuern will, kommt nur über eine Rolle heran, deren Aufwand sich für niemanden unterhalb der Konzerngröße rechnet — und weicht deshalb ins offene Internet aus. Ein Zugang, den auch ein Anbieter mit 50.000 Kunden erreichen kann, würde aus einer bezahlten Infrastruktur eine benutzte machen.

Drittens: Ein Gerät, das nur wegnehmen kann, ist der falsche Anker für § 13k. Die Steuerbox kann Leistung begrenzen. Sie kann keine anfordern. Es gibt in dieser gesamten Architektur keinen Befehl, der lautet: „Es ist zu viel Strom im Netz, lade jetzt." Das folgt aus dem Zweck — der § 14a ist gegen Überlastung gebaut, und alles darunter ist gegen Überlastung gebaut. Für den umgekehrten Fall, zu viel Wind und zu viel Sonne, hat diese Kette nichts anzubieten. Wer die Teilnahme am § 13k davon abhängig macht, dass beim Kunden Gateway und Steuerbox hängen, setzt die Sache auf ein Gerät, das nach fünfzehn Jahren Gesetzgebung in unter einem Prozent der Fälle verbaut ist.

Der Ausweg beim dritten Punkt braucht keine neue Hardware. Ein Aktivierungsfenster, das am Vortag bekanntgegeben wird, kommt ohne Fernsteuerung aus: Es reicht, wenn der Ladepunkt die Zeit kennt und die geladene Menge am Zählpunkt nachgewiesen wird. Die Messung dafür ist in jeder eichrechtskonformen Ladeeinrichtung schon eingebaut. Was fehlt, ist ihre rechtliche Anerkennung — eine Frage von Paragrafen, nicht von Lieferzeiten.

Solange die Erlaubnis, Strom zu nehmen, an einem Gerät hängt, das nur wegnehmen kann, bleibt der Überschuss dort, wo er heute landet: in der Abregelung.

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Die Steuerbox — Pflicht seit Januar 2024, das erste Gerät kam im September
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