Ladefreunde-Blog · Strommarkt und Macht

Eine halbe Milliarde für Ladepunkte — und keine Zeile darüber, ob sie je mitspielen dürfen

4. September 2026 6 min Lesezeit Ladefreunde-Blog

Kurzfassung: Der Bund bezahlt seit April eine halbe Milliarde Euro für Ladepunkte in Mehrparteienhäusern. Die Förderbedingungen verlangen ausdrücklich, dass diese Ladepunkte steuerbar sind. Sie verlangen nicht die eine bauliche Voraussetzung, ohne die diese Steuerbarkeit am Strommarkt nichts wert ist: einen eigenen Zählpunkt.

Die Antragsfristen sind der 15. Oktober und der 10. November 2026. Was in diesen Wochen geplant wird, steht bis in die 2030er Jahre — mit dem Messkonzept, das dabei gewählt wird.

Ladestationen in einer Tiefgarage, Stellplätze mit Wandladestationen an der Betonwand

Foto: Ladepunkte in einer Tiefgarage — die Bauform, die das Förderprogramm bezahlt. Via Wikimedia Commons — CC0 / Jeka pes

Das Programm

Seit dem 15. April 2026 fördert das Bundesministerium für Verkehr Ladeinfrastruktur in und an Mehrparteienhäusern. Das Volumen liegt bei 500 Millionen Euro. Je Stellplatz gibt es 1.300 Euro für die Vorbereitung ohne Ladepunkt, 1.500 Euro mit Ladepunkt und 2.000 Euro, wenn der Ladepunkt bidirektional laden kann — also Strom auch wieder abgeben.

Antragsberechtigt sind Wohnungsunternehmen, Wohnungseigentümergemeinschaften, Genossenschaften und private Vermieter. Bedingung: mindestens sechs elektrifizierte Stellplätze und mindestens 20 Prozent der Stellplätze vorverkabelt.

Zwei Termine strukturieren das Verfahren:

Unternehmen mit großen Wohnbeständen 15.10.2026 (Wettbewerbsverfahren)
WEG, kleine Unternehmen, private Vermieter 10.11.2026 (Reihenfolge des Eingangs)

Der Umsetzungszeitraum beträgt 24 Monate ab Bescheid, die Zweckbindung drei Jahre. Praktisch heißt das: Was jetzt beantragt wird, wird 2027 und 2028 gebaut und steht danach.

Was die Förderung verlangt

Steuerbarkeit, und zwar wörtlich. Das verbindliche Hinweisblatt zu den technischen Mindestanforderungen vom 7. Mai 2026 sagt:

Gefördert werden Ladeeinrichtungen, die eine nach § 14a EnWG geforderte, netzorientierte Steuerung nach den Empfehlungen des VDE FNN zu der Tenorziffer 2a ermöglichen.

Dazu kommt die Anbindbarkeit an ein Smart-Meter-Gateway nach der Technischen Richtlinie BSI TR-03109-5 und EEBUS als Mindeststandard für die Kommunikation. Das ist sorgfältig gemacht. Wer so baut, hat Geräte, die auf ein Signal des Netzbetreibers reagieren.

Was sie nicht verlangt

Der Volltext von Richtlinie und Förderaufrufen wurde durchsucht. Zu Zählpunkt, Marktlokation oder Netzdienlichkeit enthalten beide keine einzige Vorgabe. Die Begriffe kommen nicht vor.

Förderfähig sind „Stromzähleranlagen" und „bauliche Veränderungen zur Teilnahme an einem Flexibilitätsmechanismus nach § 14a EnWG". Beides ist erlaubt. Keines ist Pflicht.

Stromzähler mit Sicherungsautomaten in einem Zählerkasten

Foto: Ein eigener Zähler ist der Unterschied zwischen Untermessung und eigener Marktlokation. Via Wikimedia Commons — CC BY-SA 3.0 / Dmitry G

Warum dieser Unterschied entscheidet

Für die Teilnahme am Instrument „Nutzen statt Abregeln" verlangt § 13k Absatz 6 Satz 2 Nummer 3 des Energiewirtschaftsgesetzes, dass der Strom über eine eigene Entnahmestelle entnommen und bilanziert wird — über die kein Strom für andere Verbrauchsanlagen oder Speicher entnommen wird.

Eine Tiefgarage hinter einem gemeinsamen Hausanschluss mit Lastmanagement erfüllt die Förderbedingung vollständig. Für § 13k ist sie danach untauglich, weil der einzelne Ladepunkt keine eigene Entnahmestelle hat. Die Geräte können auf Signale reagieren — nur ist am Markt niemand da, der ihnen eines schicken dürfte.

Und genau diese Bauform ist heute der Normalfall. Die geprüften Anbietermaterialien beschreiben durchgängig den Sammelzählpunkt mit Untermessung. Wenn im Prospekt „Wallbox mit eigenem Zähler" steht, ist ein eichrechtskonformer Zähler im Gerät gemeint. Der Bewohner bekommt seinen Ladestrom dann über den Betreiber abgerechnet — als eigene Rechnung oder als Position in der Nebenkostenabrechnung.

Die Zahl, die zeigt, wie selten die andere Bauform ist

Zum Stichtag 31. Dezember 2024 waren in Deutschland 2.488 Ladepunkte nach § 14a EnWG in Modul 2 angeschlossen — also mit eigenem Zählpunkt und eigener Marktlokation. In Modul 1, der Pauschale ohne zweiten Zähler, waren es 62.104.

96 Prozent aller neu angemeldeten steuerbaren Ladepunkte wählen die Variante ohne eigenen Zählpunkt.

In derselben Tabelle des Monitoringberichts steht auch, wer Modul 2 überhaupt nutzt: 22.012 der insgesamt 25.049 Modul-2-Anschlüsse sind Wärmepumpen. Der Grund ist wirtschaftlich und steht dort ebenfalls. Bei getrennter Messung entfallen für Wärmepumpenstrom nach § 22 EnFG die KWK- und die Offshore-Umlage; der Bruttopreis liegt bei 27,44 statt 31,70 Cent je Kilowattstunde. Für Ladestrom gibt es diese Befreiung nicht. Modul 2 ist deshalb heute faktisch ein Wärmepumpentarif.

Neuere Zahlen liegen nicht vor; der Monitoringbericht mit dem Stand Ende 2025 war Anfang September 2026 noch nicht veröffentlicht.

Was der zweite Zählpunkt kostet

Laufend wenig. Das Messstellenbetriebsgesetz deckelt in § 30 Absatz 1 Nummer 4 das jährliche Entgelt für einen § 14a-Zählpunkt auf 130 Euro brutto, davon höchstens 50 Euro beim Anschlussnutzer; der Rest liegt beim Netzbetreiber. Ein Grundpreis kommt in Modul 2 nicht dazu, den hat die Bundesnetzagentur ausdrücklich ausgeschlossen.

Die eigentliche Hürde ist einmalig: Zählerplatz, Erweiterung des Zählerschranks und Zuleitung. Diese Kosten fallen beim Bau an, und niemand baut sie nachträglich ein, wenn die Garage einmal fertig ist.

Und hier schließt sich der Kreis: Genau diese Positionen sind nach der Richtlinie bereits heute förderfähig. Das Geld dafür ist da. Es fehlt die Zeile, die daraus eine Bedingung macht.

Blick in eine leere Tiefgarage mit nummerierten Stellplätzen

Foto: Was in diesen Wochen geplant wird, entscheidet für zwanzig Jahre über das Messkonzept. Via Wikimedia Commons — CC BY-SA 4.0 / Fridolin freudenfett

Es geht nicht nur um Flexibilität

Der Zählpunkt entscheidet auch darüber, was der Bewohner rechtlich ist.

Mit eigener Marktlokation ist er Anschlussnutzer nach § 1 Absatz 3 der Niederspannungsanschlussverordnung: eigener Liefervertrag, eigene Wahl des Stromanbieters, eigene Wahl des Messstellenbetreibers, eigener Anspruch, seinen Ladepunkt zu vermarkten.

Ohne eigene Marktlokation ist er dauerhaft Kunde des Betreibers, der die Ladeinfrastruktur betreibt — zu dessen Preisen, mit dessen Abrechnung, ohne Wechselmöglichkeit.

Was zu tun wäre

Eine Nebenbestimmung im Förderaufruf, die für geförderte Stellplätze eine eigene Marktlokation je Ladepunkt verlangt.

Das ist keine Gesetzesänderung, keine Festlegung der Bundesnetzagentur und kein zusätzliches Geld. Es ist ein Satz in einem Dokument, das ohnehin fortgeschrieben wird: Die Richtlinie gilt bis zum 30. Juni 2027 und kann bis 2030 verlängert werden. Zuständig sind das Verkehrsministerium und die bewilligende Stelle.

Dass die energiewirtschaftliche Anschlussfähigkeit in einer Verkehrsförderung fehlt, ist erklärbar — die Richtlinie regelt Ladeinfrastruktur, nicht Strommarktdesign, und sie ist in ihrem eigenen Gegenstand sorgfältig gemacht. Die Lücke sitzt zwischen zwei Ressorts. Geschlossen werden kann sie nur in dem Dokument, das gerade wirkt.

Ein Hinweis für Wohnungseigentümergemeinschaften

Mehrere Ratgeberseiten empfehlen, geförderte Ladepunkte öffentlich zugänglich zu machen und dafür die Treibhausgasminderungsquote zu verkaufen.

Das verstößt gegen die Förderbedingungen. Fördergegenstand ist nach Nummer 2 der Richtlinie ausdrücklich nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur, und der Aufruf verlangt die Nutzung „ausschließlich von einem Bewohner oder mehreren Bewohnern". Wer dem Rat folgt, riskiert den Widerruf des Bescheids.

Warum es jetzt darauf ankommt

Am 15. Oktober und am 10. November entsteht der Jahrgang der geförderten Ladeparks. Mit ihm entstehen die Messkonzepte, und die halten so lange wie der Zählerschrank.

Daneben liegt ein zweites Fenster: Für dieses Quartal ist die Novelle des Messstellenbetriebsgesetzes angekündigt. In ihr wird entschieden, ob die Messung, die in vielen Wallboxen ohnehin schon steckt, für die Abrechnung zählen darf. Beide Fenster stehen in denselben Wochen offen.

Eine halbe Milliarde Euro ist genug Geld, um eine Frage vorher zu stellen.

Quellen

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